Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 113 Nachteilsausgleich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/113#abs-1 (1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/113#abs-2 (2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/113#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.
Wird zitiert von 505 Entscheidungen zu § 113 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 18.12.1984 – 1 AZR 176/82Betriebsänderung: Ausschöpfung des Einigungsverfahrens vor der Maßnahme; Konkursrang des Anspruchs auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- LAG Hamm, 21.12.2004 – 19 Sa 1724/04
- LAG Hamm, 26.08.2004 – 4 Sa 1853/03Zitiert von 5
- LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 – 2 Sa 56/14Zitiert von 1
- LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 – 2 Sa 55/14Zitiert von 1
- LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 – 2 Sa 54/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Baden-Württemberg, 22.12.2025 – 9 Sa 32/25
- LAG Düsseldorf, 23.09.2025 – 3 TaBV 39/25
- LAG Köln, 02.09.2025 – 7 SLa 263/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.