Gesetze / Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
BBodSchV§ 5 Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bbodschv--1999/5#abs-1 (1) Dekontaminationsmaßnahmen sind zur Sanierung geeignet, wenn sie auf technisch und wirtschaftlich durchführbaren Verfahren beruhen, die ihre praktische Eignung zur umweltverträglichen Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe gesichert erscheinen lassen. Dabei sind auch die Folgen des Eingriffs insbesondere für Böden und Gewässer zu berücksichtigen. Nach Abschluß einer Dekontaminationsmaßnahme ist das Erreichen des Sanierungsziels gegenüber der zuständigen Behörde zu belegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bbodschv--1999/5#abs-2 (2) Wenn Schadstoffe nach § 4 Abs. 5 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu beseitigen sind und eine Vorbelastung besteht, sind vom Pflichtigen grundsätzlich die Leistungen zu verlangen, die er ohne Vorbelastung zu erbringen hätte. Die zuvor bestehenden Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks sollen wiederhergestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bbodschv--1999/5#abs-3 (3) Sicherungsmaßnahmen sind zur Sanierung geeignet, wenn sie gewährleisten, daß durch die im Boden oder in Altlasten verbleibenden Schadstoffe dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierbei ist das Gefahrenpotential der im Boden verbleibenden Schadstoffe und deren Umwandlungsprodukte zu berücksichtigen. Eine nachträgliche Wiederherstellung der Sicherungswirkung im Sinne des Satzes 1 muß möglich sein. Die Wirksamkeit von Sicherungsmaßnahmen ist gegenüber der zuständigen Behörde zu belegen und dauerhaft zu überwachen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bbodschv--1999/5#abs-4 (4) Als Sicherungsmaßnahme kommt auch eine geeignete Abdeckung schädlich veränderter Böden oder Altlasten mit einer Bodenschicht oder eine Versiegelung in Betracht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bbodschv--1999/5#abs-5 (5) Auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen kommen bei schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten vor allem Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durch Anpassungen der Nutzung und der Bewirtschaftung von Böden sowie Veränderungen der Bodenbeschaffenheit in Betracht. Über die getroffenen Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen. Mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde ist Einvernehmen herbeizuführen. § 17 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/bbodschv--1999/5#abs-6 (6) Soll abgeschobenes, ausgehobenes oder behandeltes Material im Rahmen der Sanierung im Bereich derselben schädlichen Bodenveränderung oder Altlast oder innerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten Sanierungsplans wieder auf- oder eingebracht oder umgelagert werden, sind die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu erfüllen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 5 BBodSchV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Trier, 17.05.2006 – 5 K 291/06.TR
- OVG Sachsen, 17.07.2020 – 4 A 525/18Zitiert von 3
- OVG NRW, 13.09.2017 – 20 A 601/14Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 – 4 L 48/13Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2014 – 2 L 48/13Zitiert von 1
- OLG Hamm, 11.09.2013 – 11 U 22/12
Zuletzt entschieden
- VG Saarland Saarlouis, 14.04.2010 – 5 K 1113/08
- VG Düsseldorf, 19.02.2010 – 17 L 1883/09Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2007 – 10 S 2351/06Bodenschutzrecht: Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers zur Altlastenerkundung; Rechtswidrigkeit der Sanierungsplananordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BBodSchV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.