Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 60 Zulassung von Abweichungen

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/60#abs-1 (1) Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn die Abweichungen

dem Schutzziel der jeweiligen Anforderung entsprechen,

unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1, vereinbar sind.

Satz 1 gilt entsprechend für die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/60#abs-2 (2) Zu Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. § 36 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend.

§ 59 § 61