Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 81 Anpassung bestehender baulicher Anlagen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Cottbus, 05.02.2020 – 3 L 644/19Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2021 – OVG 10 B 1.18Zitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2024 – OVG 10 S 18/24Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 – OVG 2 B 19/20Zitiert von 2
- VG Cottbus, 12.09.2019 – 3 K 1477/14Zitiert von 3
- VG Cottbus, 10.08.2018 – VG 3 K 1922/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/81#abs-1 (1) Wenn es zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit erforderlich ist, können die Bauaufsichtsbehörden die Vorschriften dieses Gesetzes oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften auch auf bestehende bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen anwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/81#abs-2 (2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn
die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den beabsichtigten Arbeiten in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und
die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Arbeiten nicht berührten Teilen der baulichen Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.
Einzelnorm