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# § 60 BbgBO (Brandenburg) — Zulassung von Abweichungen

Brandenburgische Bauordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 11.09.2026 bis 11.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn die Abweichungen

dem Schutzziel der jeweiligen Anforderung entsprechen,

unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1, vereinbar sind.

Satz 1 gilt entsprechend für die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist.

(2) Zu Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. § 36 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 60 BbgBO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 11.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/60

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