(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn die Abweichungen
dem Schutzziel der jeweiligen Anforderung entsprechen,
unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1, vereinbar sind.
Satz 1 gilt entsprechend für die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist.
(2) Zu Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. § 36 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend.