Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 59 Vorbescheidsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/59#abs-1 (1) Vor Einreichung des Bauantrags kann die Bauaufsichtsbehörde einzelne der selbstständigen Beurteilung zugängliche Fragen zu einem Bauvorhaben durch schriftlichen Vorbescheid beantworten. Soweit sich die Fragen auf behördliche Entscheidungen beziehen, die nach § 67 Abs. 1 Satz 2 in eine Baugenehmigung eingeschlossen sind, kann die Bauaufsichtsbehörde diese Fragen im Benehmen mit den betroffenen Behörden mit Bindungswirkung auch für diese Behörden beantworten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/59#abs-2 (2) Die zur Beurteilung der Fragen erforderlichen Zeichnungen oder Pläne müssen den Anforderungen an Bauvorlagen entsprechen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 sind dem Antrag ferner die Unterlagen beizufügen, die für die Beurteilung nach den für die weiteren behördlichen Entscheidungen geltenden Vorschriften erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/59#abs-3 (3) Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 beträgt die Geltungsdauer des Vorbescheides abweichend von § 69 drei Jahre.