Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 3 Allgemeine Anforderungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen32 Entscheidungen

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.

Einzelnorm

§ 2 § 4