Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 61 Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, sonderordnungsbehördliches Erlaubnisverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/61#abs-1 (1) Bei Vorhaben, die nach § 55 keiner Genehmigung bedürfen, entscheidet die amtsfreie Gemeinde oder das Amt als Sonderordnungsbehörde über die Zulassung von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und über die Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs in einem Erlaubnisverfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/61#abs-2 (2) Ist die Errichtung von Werbeanlagen, die nach § 55 keiner Genehmigung bedürfen, durch örtliche Bauvorschrift einer sonderbehördlichen Erlaubnispflicht unterworfen, entscheidet die amtsfreie Gemeinde oder das Amt als Sonderordnungsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/61#abs-3 (3) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der amtsfreien Gemeinde oder dem Amt zu beantragen. Im Übrigen gelten § 60 Abs. 1 Satz 1 und die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes entsprechend.