Art 288 (ex-Artikel 249 EGV)
Stand: 22.07.2026
Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Wird zitiert von 1.411 Entscheidungen zu Art 288 AEUV →
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Nach Gewicht
- KG, 19.08.2019 – 21 U 20/19Zitiert von 7
- EuGH, 18.12.2025 – C-633/23Zitiert von 2
- EuGH, 27.02.2025 – C-131/25Zitiert von 1
- EuGH, 19.05.2026 – C-350/24Zitiert von 2
- EuGH, 03.04.2019 – C-654/17
- VG Freiburg, 13.07.2020 – 10 K 1230/19Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 01.09.2026 – 22 L 1910/26.AAnwendbarkeit der EU-Statusverordnung auf laufende Asylverfahren und Unionsrechtswidrigkeit des § 87e Abs. 2 AsylG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 13.08.2026 – 9 A 1067/21Gebührenerhebung für die Kontrolle der Schlachtkörperaufmachung; Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 13.08.2026 – 22 L 1950/26.AZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 288 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.