Gesetze / Zustellungsvordruckverordnung
ZustVV§ 1 Vordrucke
Für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren werden eingeführt:
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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23.04.2004 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I 619)
BGBl. 2004 I S. 619
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.