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# § 7 ZollVG — Nichtannahme der Zollanmeldung

Zollverwaltungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet des Zollkodex der Union und der sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die Annahme der Zollanmeldung ab, wenn

- 1. die Zollstelle sachlich nicht zuständig ist,

- 2. die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlung nicht vorliegen oder

- 3. Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.

(2) Die Zollstelle kann die Annahme der Zollanmeldung ablehnen, wenn

- 1. sie örtlich nicht zuständig ist,

- 2. die Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungszeiten (§ 18) nicht beachtet worden sind.

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Zitiervorschlag: § 7 ZollVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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