Gesetze / Zollkostenverordnung
ZollKostV§ 6 Untersuchung von Waren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Untersuchung von Waren durch die Generalzolldirektion oder durch eine sonstige Dienststelle der Bundeszollverwaltung werden nach Maßgabe des Absatzes 2 Gebühren nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung (Gebührentarif für Untersuchungen) erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Untersuchung von Waren werden Gebühren erhoben, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Es werden Auslagen für die Verpackung und das Versenden einschließlich der Rücksendung von Waren erhoben, auch wenn für die Untersuchung der Waren Gebühren nicht erhoben werden. Ist die Erteilung von verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskünften nur unter Einholung externer Sachverständigengutachten möglich oder wird die kostenpflichtige Untersuchung nicht durch eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung durchgeführt, trägt der Antragsteller die dadurch entstehenden Gebühren und Auslagen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) DIN- und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
Änderungsverlauf
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 16 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 420)
BGBl. 2017 I S. 420
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03.12.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2015 I S. 2178
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06.05.2014 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2014 (BGBl. I 498)
BGBl. 2014 I S. 498
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