Gesetze / Zollkostenverordnung
ZollKostV§ 7 Lagerkosten
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 2
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- FG Hamburg, 09.06.2016 – 4 K 23/14Zitiert von 1
- BFH, 20.06.2011 – VII B 228/10Verwahrungsgebühren für vom Beförderer bei der Zollstelle gestellte, aber vom Empfänger nicht abgeholte Postsendungen - Rechtsschutz - Kein Anspruch auf Änderung von Verwaltungsanweisungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/7#abs-1 (1) Für die Lagerung von Nichtunionswaren durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Sie beträgt pro Tag:
1.
für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück 0,50 Euro,
2.
für andere Stückgüter 0,50 Euro für jede angefangenen 50 Kilogramm,
3.
für andere Sendungen 0,15 Euro für jede angefangenen 100 Kilogramm, mindestens jedoch 6 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/7#abs-2 (2) Gebühren werden nicht erhoben:
1.
für den Tag der Gestellung der Ware,
2.
für den Tag, an dem die Zollanmeldung angenommen worden ist, und
3.
für die darauf folgenden Tage bis zu dem Tag, an dem die Waren dem Anmelder überlassen werden, wenn sich die Überlassung nicht aus Gründen verzögert, die dem Anmelder zuzurechnen sind, oder die Verzögerung durch eine kostenpflichtige Untersuchung veranlasst ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/7#abs-3 (3) Werden die Nichtunionswaren von der Zollstelle einem anderen in Verwahrung gegeben, so werden die hierdurch entstandenen Auslagen erhoben.