Gesetze / Zollkostenverordnung
ZollKostV§ 2 Kostenpflichtige Amtshandlungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kostenpflichtig sind die nachfolgenden Amtshandlungen:
Die Gebühren werden als feste Sätze nach dem zu ihrer Durchführung erforderlichen Zeitaufwand bestimmt (Stundengebühren oder Monatsgebühren).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Kosten werden nicht erhoben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Kosten werden außerdem nicht erhoben für Amtshandlungen, die
wenn die jeweilige Dauer der kostenpflichtigen Amtshandlungen oder des kostenpflichtigen Teils der Amtshandlungen eine Viertelstunde nicht übersteigt.
Änderungsverlauf
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 16 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 420)
BGBl. 2017 I S. 420
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06.05.2014 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2014 (BGBl. I 498)
BGBl. 2014 I S. 498
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.