§ 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/885a#abs-1 (1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/885a#abs-2 (2) Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll (§ 762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet. Er kann bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/885a#abs-3 (3) Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/885a#abs-4 (4) Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen, die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/885a#abs-5 (5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/885a#abs-6 (6) Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 hin.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/885a#abs-7 (7) Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten als Kosten der Zwangsvollstreckung.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 885a ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 02.03.2017 – I ZB 66/16Zwangsvollstreckungsverfahren: Sofortige Beschwerde zur Weiterverfolgung einer Vollstreckungserinnerung gegen eine bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahme; beschränkte Vollstreckung eines ZuschlagsbeschlussesZitiert von 2
- BGH, 23.10.2014 – I ZB 82/13Kosten der Zwangsvollstreckung im Übergangsfall nach Neuregelung der Räumungsvollstreckung: Aufwendungsersatz nach Besitzeinweisung in eine zu räumende Wohnung mit anschließender Versteigerung der dem Vermieterpfandrecht unterfallenden Sachen - Kosten der "Berliner Räumung"Zitiert von 1
- LG Potsdam, 22.12.2014 – 3 T 116/14
- BVerfG, 09.02.2022 – 2 BvR 1077/21Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch verzögerte Bearbeitung eines Eilantrags in einer Räumungssache - allerdings mangelndes Beruhen bei Anrufung eines örtlich unzuständigen Gerichts (§ 29a ZPO)
- AG Dortmund, 20.05.2022 – 244 M 410/22
- BVerfG, 18.06.2021 – 2 BvR 1077/21Erfolgloser Eilantrag in einer Zwangsräumungssache - kein schwerer Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG durch bloßen Ablauf der Monatsfrist des § 885a Abs 4 ZPO, wenn der Räumungsschuldner seine beweglichen Sachen vom Räumungsgläubiger abgefordert hat
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 24.04.2026 – 1 AGH 7/26Zitiert von 1
- BVerfG, 18.10.2024 – 2 BvR 1308/24Nichtannahmebeschluss: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bzgl Zurückweisung eines Vollstreckungsschutzantrags bei Beschwerdeerhebung nach Vollzug der Zwangsräumung - Zur Berücksichtigung drohender Gesundheitsbeeinträchtigungen im VollstreckungsschutzverfahrenZitiert von 1
- BVerfG, 23.03.2023 – 2 BvR 1507/22Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährung von Vollstreckungsschutz gegen eine Zwangsräumung von Wohnraum bei Suizidgefahr des Räumungsschuldners - hier: verfassungsrechtliche Bedenken gegen fachgerichtliche Versagung von Vollstreckungsschutz - allerdings unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde mit Blick auf bereits durchgeführte ZwangsvollstreckungZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 885a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.