Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 75
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.10.2008 – V ZB 48/08Zitiert von 4
- BGH, 06.10.2011 – V ZB 68/11Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung bei Eingang mehrerer Zahlungen: Nachweis der Ablösungsberechtigung; Gewährung rechtlichen GehörsZitiert von 1
- BGH, 12.09.2013 – V ZB 161/12Ablösung durch Dritten im Zwangsversteigerungsverfahren: Rechtsverfolgungskosten als Teil des zur Befriedigung des Gläubigers erforderlichen Betrags; Unschädlichkeit eines Fehlbetrags bei der AblösungZitiert von 2
- BGH, 11.05.2005 – IV ZR 279/04Zitiert von 4
- LG Düsseldorf, 12.12.2011 – 25 T 368/11 B. 80 K 63/06 AG Düsseldorf
- BGH, 28.02.2013 – V ZB 18/12Zwangsversteigerungsverfahren: Ablösungsrecht des Zwischenrechtsinhabers bei nach der Grundbucheintragung seines Rechts wirksam gewordenen RangänderungenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.03.2025 – AnwZ(Brfg) 29/24
- LG Frankfurt am Main, 18.12.2023 – 2-09 T 734/23
- OLG Düsseldorf, 04.07.2016 – II-2 UF 27/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuldner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat.