Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 30b
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.02.2009 – V ZB 118/08Zitiert von 2
- BVerfG, 27.09.1978 – 1 BvR 361/78Effektiver Rechtsschutz bei der Zwangsversteigerung von GrundstückenZitiert von 6
- LG Aachen, 20.10.2008 – 3 T 304/08Zitiert von 1
- BGH, 19.09.2024 – V ZB 29/23Zwangsversteigerungsverfahren: Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe; Bestimmung des Versteigerungstermin durch Veröffentlichung im Internet; Einstellung des Verfahrens wegen Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die VersteigerungZitiert von 2
- BGH, 15.07.2021 – V ZB 13/21Zwangsversteigerung: Aufhebung der Zuschlagserteilung bei möglicher freihändiger Grundstücksveräußerung und Suizidgefahr des SchuldnersZitiert von 1
- BGH, 10.01.2019 – V ZB 19/18Teilungsversteigerungsverfahren: Kostenentscheidung bei Entscheidung über den Einstellungsantrag eines MiteigentümersZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 20.03.2026 – 10 V 361/26 AE(KV)
- LG Cottbus, 18.07.2022 – 7 T 128/21
- AG Zeitz, 03.09.2015 – 5 K 10/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30b ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/30b#abs-1 (1) Die einstweilige Einstellung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu beantragen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. Der Hinweis ist möglichst zugleich mit dem Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zuzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/30b#abs-2 (2) Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens ergeht durch Beschluß. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der betreibende Gläubiger zu hören; in geeigneten Fällen kann das Gericht mündliche Verhandlung anberaumen. Der Schuldner und der betreibende Gläubiger haben ihre Angaben auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/30b#abs-3 (3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/30b#abs-4 (4) Der Versteigerungstermin soll erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekanntgegeben werden.