Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 30c
Stand: 10.06.2019
War das Verfahren gemäß § 30a einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund des § 30a einmal erneut eingestellt werden, es sei denn, daß die Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. § 30b gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 30c ZVG →
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- LG Aachen, 20.10.2008 – 3 T 304/08Zitiert von 1
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