Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 30e
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 30e ZVG →
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- BGH, 16.02.2006 – IX ZR 26/05Zitiert von 10
- BGH, 20.02.2003 – IX ZR 81/02Zitiert von 11
- LG Bonn, 04.12.2012 – 3 O 92/12Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/30e#abs-1 (1) Die einstweilige Einstellung ist mit der Auflage anzuordnen, daß dem betreibenden Gläubiger für die Zeit nach dem Berichtstermin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung laufend die geschuldeten Zinsen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit aus der Insolvenzmasse gezahlt werden. Ist das Versteigerungsverfahren schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 30d Abs. 4 einstweilen eingestellt worden, so ist die Zahlung von Zinsen spätestens von dem Zeitpunkt an anzuordnen, der drei Monate nach der ersten einstweiligen Einstellung liegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/30e#abs-2 (2) Wird das Grundstück für die Insolvenzmasse genutzt, so ordnet das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers weiter die Auflage an, daß der entstehende Wertverlust von der Einstellung des Versteigerungsverfahrens an durch laufende Zahlungen aus der Insolvenzmasse an den Gläubiger auszugleichen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/30e#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Grundstücks nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös zu rechnen ist.