Gesetze / Zwangsverwalterverordnung
ZwVwV§ 16 Auskunftspflicht
Stand: 10.06.2019
Der Verwalter hat jederzeit dem Gericht oder einem mit der Prüfung beauftragten Sachverständigen Buchführungsunterlagen, die Akten und sonstige Schriftstücke vorzulegen und alle weiteren Auskünfte im Zusammenhang mit seiner Verwaltung zu erteilen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 16 ZwVwV →
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- AG Duisburg, 21.08.2008 – 46 L 197/04
- BGH, 15.10.2015 – IX ZR 44/15Zwangsverwaltung: Pflicht des Zwangsverwalters zur Ermittlung möglicher dinglicher Rechte Dritter; Unterrichtung des Vollstreckungsgerichts; Mitverschulden des Inhabers dinglicher Rechte bei Nichteinlegung der Erinnerung gegen die Anordnung der unbeschränkten ZwangsverwaltungZitiert von 6
- BGH, 11.06.2019 – AnwZ (Brfg) 74/18Nachweis von Fallbearbeitungen für den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung
- AG Duisburg, 02.02.2009 – 46 L 197/04, 46 L 198/04, 46 L 199/04, 46 L 200/04, 46 L 94/05Zitiert von 2
- LG Dortmund, 12.05.2006 – 9 T 367/05
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