Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

ZVALG

§ 1

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft führt das Bundesversicherungsamt. Ihm obliegt auch die Genehmigung der Satzung.

§ 2