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Artikel 5 · BT-Drs. 10/3483 · S. 24

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Errichtung
einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer
in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG)
Zu Nummer 1 (§ 12)
Personen, die vor 1977 bereits eine Berufsunfähig-
keitsrente aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung bezogen und nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts ab 1977 jedoch eine Rente we-
gen Erwerbsunfähigkeit erhalten würden, konnten
zwar durch Antragstellung beim Rentenversiche-
rungsträger die Umwandlung in eine Erwerbsunfä-
higkeitsrente erreichen. Damit war aber nicht im-
mer sichergestellt, daß die Bezugsrahmenfrist für
eine Ausgleichsleistung nach dem ZVALG noch ein-
gehalten werden konnte. Denn § 12 Abs. 1 Buchsta-
be b ZVALG verlangt, daß in den letzten 25 Jahren
vor Beginn der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
mindestens 180 Kalendermonate eine Beschäfti-
gung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausge-
übt wurde. Um hier eine Ungleichbehandlung eines
bestimmten Personenkreises aufgrund einer Ände-
rung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
vermeiden, sollen die Empfänger einer Rente we-
gen Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1977 unter
bestimmten Voraussetzungen wie Empfänger einer
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit behandelt wer-
den. Dabei war ein möglichst verwaltungsprakti-
kables Verfahren notwendig.
Zu Nummern 2 bis 4 (§§ 13 bis 15)
Die Neuregelungen der §§ 13 bis 15 ZVALG dienen
der Verwaltungsvereinfachung im Hinblick darauf,
daß Neubewilligungen von Ausgleichsleistungen —
mit Ausnahme von (abgeleiteten) Leistungen an
Hinterbliebene — nur noch bis zum Jahre 1987
möglich sind und bisher die kraft Gesetzes vorgese-
henen Bundesmittelhöchstbeträge nie auch nur an-
nähernd erreicht wurden. Da zugleich die Entwick-
lung der Zahl der Leistungsberechtigten seit 1980
rückläufig ist, wurde bishe

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.429 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 10/3483, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 91.143–94.572 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 1c294ad68b7e6512….

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