Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
ZVALG§ 1
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/1#abs-1 (1) Die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/1#abs-2 (2) Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. Ihm obliegt auch die Genehmigung der Satzung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 ZVALG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4c des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2940)
BGBl. 2008 I S. 2940
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20.12.1985 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I 2475)
BGBl. 1985 I S. 2475
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.