Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
ZVALG§ 1
Stand: 10.01.2020
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/1#abs-1 (1) Die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/1#abs-2 (2) Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. Ihm obliegt auch die Genehmigung der Satzung.