Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
ZVALG§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/2#abs-1 (1) Der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft obliegt die Zahlung von Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft sowie die Durchführung anderer Aufgaben (§ 16 dieses Gesetzes).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/2#abs-2 (2) Land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer (landwirtschaftliche Arbeitnehmer) sind Personen, die im Inland in einem Betrieb der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaus, des Weinbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht ständig rentenversicherungspflichtig beschäftigt werden. Als Betrieb im Sinne des Satzes 1 gelten auch
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 2 ZVALG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Berlin-Brandenburg, 31.08.2017 – L 22 LW 2/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2011 – L 22 LW 2/09
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.03.2018 – L 3 R 85/16
- BSG, 24.04.2003 – B 10 LW 8/02 RZitiert von 9
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2021 – L 22 LW 7/19
- BSG, 17.04.2002 – B 10 LW 24/01 RZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.07.1980 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBl. I 905)
BGBl. 1980 I S. 905
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.