Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
ZVALG§ 2
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- LSG Berlin-Brandenburg, 31.08.2017 – L 22 LW 2/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2011 – L 22 LW 2/09
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.03.2018 – L 3 R 85/16
- BSG, 24.04.2003 – B 10 LW 8/02 RZitiert von 9
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2021 – L 22 LW 7/19
- BSG, 17.04.2002 – B 10 LW 24/01 RZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/2#abs-1 (1) Der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft obliegt die Zahlung von Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft sowie die Durchführung anderer Aufgaben (§ 16 dieses Gesetzes).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVALG/2#abs-2 (2) Land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer (landwirtschaftliche Arbeitnehmer) sind Personen, die im Inland in einem Betrieb der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaus, des Weinbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht ständig rentenversicherungspflichtig beschäftigt werden. Als Betrieb im Sinne des Satzes 1 gelten auch