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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1985, S. 2475

BGBl. 1985 I S. 2475 · 45.998 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1985, Seite 2475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2475
                                 Drittes Gesetz
   zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft
              (Drittes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 3.
ASEG)
                                             Vom 20. Dezember 1985

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

              Änderung des Gesetzes
         über eine Altershilfe für Landwirte
  Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
1965 (BGBI. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 9
des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1450), wird
wie folgt geändert:

 1 . § 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach den Worten „ehemalige

       landwirtschaftliche Unternehmer" die Worte

       ,, , mitarbeitende Familienangehörige, ehemalige

       mitarbeitende Familienangehörige" eingefügt.

    b) Dem Absatz 2 wird angefügt:
       „Mitarbeitende Familienangehörige sind

       a) Verwandte bis zum dritten Grade,

       b) Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
       c) Pflegekinder (Personen, mit denen der land-
          wirtschaftliche Unternehmer oder sein Ehe-
          gatte durch ein familienähnliches, auf längere
          Dauer berechnetes Band verbunden ist,
          sofern er sie in seinen Haushalt aufgenom-
          men hat)
       eines landwirtschaftlichen Unternehmers im
       Sinne des Absatzes 3 oder seines Ehegatten, die
       in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen
       hauptberuflich tätig sind."
    c) In Absatz 5 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch
       ein Semikolon ersetzt und folgender Hal.bsatz
       angefügt:

       „Zuschläge wegen verstärkter Tierhaltung nach

       § 41 des Bewertungsgesetzes sind nur mit 50

       vom Hundert zu berücksichtigen."

 2. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buch-
       stabe b werden jeweils nach den Worten „vorzei-
       tigen Altersgeldes" die Worte „oder eines Hin-
       terbliebenengeldes" sowie nach dem Wort „Bei-
       träge" jeweils die Worte „als landwirtschaftlicher
       Unternehmer oder nach § 27" eingefügt.

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-
       fügt:

        ,,(1 a) Ein mitarbeitender Familienangehöriger
       erhält Altersgeld, wenn er
       a) das 65. Lebensjahr vollendet hat,

     b) die Zeit vom Kalendermonat des Beginns der
        Beitragspflicht als mitarbeitender Familienan-
        gehöriger nach § 14 bis zur Vollendung des
        65. Lebensjahres mindestens zur Hälfte,
        jedoch nicht unter 180 Kalendermonaten,
        mit Beiträgen belegt hat oder während der
        25 Jahre, die der Vollendung des
        65. Lebensjahres vorausgegangen sind, min-
        destens 180 Kalendermonate mit Beiträgen
        belegt hat und
     c) selbst nicht landwirtschaftlicher Unterneh-
        mer im Sinne des § 1 ist.
     Bei der Ermittlung der Kalendermonate vom
     Beginn der Beitragspflicht bis zur Vollendung des
     65. Lebensjahres und der 25 Jahre nach Satz 1

     Buchstabe b bleiben Zeiten des Bezuges eines

     vorzeitigen Altersgeldes oder Hinterbliebenen-

     geldes oder der rentenversicherungspflichtigen

     Beschäftigung als mitarbeitender Familienange-
     höriger ohne Beitragspflicht nach § 14 unberück-
     sichtigt.''

  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a einge-
     fügt:

      ,,(2 a) Ein mitarbeitender Familienangehöriger
     erhält vorzeitiges Altersgeld, wenn er
     a) erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2
        der Reichsversicherungsordnung ist, '
     b) die Zeit vom Kalendermonat des Beginns der
        Beitragspflicht als mitarbeitender Familienan-
        gehöriger nach § 14 bis zum Kalendermonat,
        in dem die Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist,
        mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter 60
        Kalendermonaten, mit Beiträgen belegt hat
        oder während der zehn Jahre, die dem Eintritt
        der Erwerpsunfähigkeit vorausgegangen
        sind, mindestens 60 Kalendermonate mit Bei-
        trägen belegt hat und

     c) selbst nicht landwirtschaftlicher Unterneh-

        mer im Sinne des § 1 ist.

     Absatz 1 a Satz 2 gilt entsprechend."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In den Absätzen 3 und 4 Satz 1 werden nach dem
     Wort „Beiträge" jeweils die Worte „als landwirt-
     schaftlicher Unternehmer oder nach § 27" ein-
     gefügt.

  b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Wit-
     wer" die Worte „als landwirtschaftlicher Unter-
     nehmer'' eingefügt.

  c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a einge-
     fügt:
       ,,(4 a) Witwen und Witwer mitarbeitender Fami-
     lienangehöriger erhalten entsprechend Absatz 1
BGBl. 1985, Seite 2476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2476
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       Altersgeld und entsprechend Absatz 2 vorzeiti-
       ges Altersgeld. Voraussetzung für die Gewäh-
       rung des Altersgeldes nach Absatz 1 Buchstabe
       b ist, daß der verstorbene mitarbeitende Fami-
       lienangehörige die Voraussetzung des § 2
       Abs. 1 a Satz 1 Buchstabe b bis zur Vollendung
       seines 65. Lebensjahres oder bis zu seinem
       Tode erfüllt hat. Voraussetzung für die Gewäh-
       rung des vorzeitigen Altersgeldes nach Absatz 2
       Buchstabe b ist, daß der verstorbene mitarbei-
       tende Familienangehörige die Voraussetzung

       des § 2 Abs. 2 a Satz 1 Buchstabe b bis zum Ein-

       tritt seiner Erwerbsunfähigkeit oder bis zu sei-

       nem Tode erfüllt hat."

4 § 3 a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beiträge''

           die Worte „als landwirtschaftlicher Unter-

           nehmer oder nach § 27" eingefügt.

       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte"
           die Worte „als landwirtschaftlicher Unter-
           nehmer" eingefügt.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-
      fügt:
        ,,(1 a) Nach dem Tode eines mitarbeitenden
       Familienangehörigen wird Waisengeld entspre-
       chend Absatz 1 gewährt, wenn der verstorbene
       mitarbeitende Familienangehörige die Voraus-
       setzung des § 2 Abs. 2 a Satz 1 Buchstabe b bis
       zum Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit oder bis
       zu seinem Tode erfüllt."

 5. § 3 b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach dem Buchstaben „d)" werden die
           Worte „sie das 45. Lebensjahr vollendet
           haben oder" eingefügt.
       bb) In Buchstabe f werden nach den Worten
           „60 Kalendermonate Beiträge" die Worte
           „als landwirtschaftlicher Unternehmer oder
           nach § 27" eingefügt.
   b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
        ,,(2) Hinterbliebenengeld erhalten Witwen und
       Witwer mitarbeitender Familienangehöriger ent-
       sprechend Absatz 1, wenn der verstorbene Ehe-
       gatte die Voraussetzung des§ 2 Abs. 2 a Satz 1
       Buchstabe b bis zum Eintritt seiner Erwerbsunfä-
       higkeit oder bis zu seinem Tode erfüllt."

 6. Nach § 3 b wird folgender § 3 c eingefügt:

                          ,,§ 3c
     ( 1) Nach § 14 beitragspflichtige landwirtschaftli-
   che Unternehmer erhalten einen Zuschuß zu ihrem
   Beitrag und zu dem Beitrag für die beitragspflichti-
   gen mitarbeitenden Familienangehörigen, wenn das
   im letzten Kalenderjahr erzielte Einkommen (Absatz
   2) des landwirtschaftlichen Unternehmers und sei-
   nes nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe-
   gatten sowie der Wirtschaftswert (§ 1 Abs. 5) des
   landwirtschaftlichen Unternehmens den Grenzwert

 nach Absatz 3 nicht überschreiten. Sind beide Ehe-
 gatten nach § 14 beitragspflichtige landwirtschaft-
 liche Unternehmer, wird das Einkommen des Ehe-
 gatten nicht berücksichtigt.

    (2) Einkommen nach Absatz 1 sind
 a) Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und ver-
    gleichbares Einkommen ohne Berücksichtigung
    des Arbeitseinkommens aus der Land- und
    Forstwirtschaft,

 b) Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche-

    rung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer

    berufsständischen Versicherungs- oder Versor-
    gungseinrichtung, einer Einrichtung der betrieb-
    lichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinter-
    bliebenenversorgung oder Versorgungsbezüge
    nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
    Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus

    einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amts-

    verhältnis oder aus der Versorgung der Abgeord--

    neten; Kinderzulagen aus der gesetzlichen
    Unfallversicherung und Kinderzuschüsse aus
    der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben
    unberücksichtigt, soweit sie das Kindergeld
    nach dem Bundeskindergeldgesetz nicht über-
    schreiten,
  c) Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletz-
     tengeld, soweit es nicht nach § 779 c der
     Reichsversicherungsordnung gewährt wird, oder
     Übergangsgeld von einem Sozialleistungsträger,
     Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem
     Arbeitsförderungsgesetz und vergleichbare Lei-
     stungen.
    (3) Der Grenzwert ist nicht überschritten, wenn
· die Summe der Vomhundertanteile
  a) des Einkommens nach Absatz 1 am 1,2fachen
     der Bezugsgröße des laufenden Kalenderjahres
     und
  b) des Wirtschaftswertes des Unternehmens des
     Berechtigten an einem Wirtschaftswert von
     30 000 Deutsche Mark
  den Wert 100 nicht überschreitet. Die einzelnen
  Vomhundertanteile werden auf zwei Dezimalstellen
  berechnet.
     (4) Maßgebend für das Kalenderjahr sind die am
  30. November des vergangenen Jahres bestehen-
  den betrieblichen Verhältnisse; beginnt die Bei-
  tragspflicht nach dem 30. November des jeweiligen
  Vorjahres, sind die betrieblichen Verhältnisse zum
  Zeitpunkt des Beginns der Beitragspflicht maßge.-
  bend. Betreibt ein Beitragspflichtiger mehrere land-
  wirtschaftliche Unternehmen, gelten diese als ein
  Unternehmen.

    (5) Für die Zuschußberechtigung der Unterneh-
  mer der Seen- und Flußfischerei sowie der Imkerei
  gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß nur
  das Einkommen einschließlich des Arbeitseinkom-
  mens aus der Land- und Forstwirtschaft zugrunde
  gelegt wird.
     (6) Für nach § 27 Beitragspflichtige gelten die
  Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß
  für Zeiten des Bezuges eines vorzeitigen Altersgel-
BGBl. 1985, Seite 2477 — Originalseite als Abbildung
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   des, Hinterbliebenengeldes oder einer Landabga-
   berente sowie nach Vollendung des 60. Lebensjah-
   res ein Zuschuß zum Beitrag nur gewährt wird,
   solange noch nicht für 180 Kalendermonate Bei-
   träge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt
   sind.
    (7) Auf Antrag des Berechtigten sind wesentliche
  Minderungen des Einkommens nach Absatz 1 vom
  Zeitpunkt ihres Eintritts, frühestens vom Beginn des
  Monats der Antragstellung an zu berücksichtigen.
    (8) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
  ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-
  men, daß einem nach § 14 beitragspflichtigen land-
  wirtschaftlichen Unternehmer abweichend von
  Absatz 1 ein Zuschuß zu seinem Beitrag und zu dem

  Beitrag für die beitragspflichtigen mitarbeitenden

  Familienangehörigen auch dann gewährt wird,

  wenn

  a) der Grenzwert nach Absatz 3 überschritten ist,
  b) der Wirtschaftswert (§ 1 Abs. 5) des landwirt-
     schaftlichen Unternehmens nicht mehr als
     40 000 Deutsche Mark beträgt und

  c) das Einkommen (Absatz 2) ein Siebtel der
     Bezugsgröße nicht überschreitet."

7. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Bei-

     trägen" die Worte „als landwirtschaftlicher

     Unternehmer oder nach § 27" eingefügt.
   b) Absatz 1 a erhält folgende Fassung:

       ,,(1 a) Die laufende Geldleistung beträgt die

      Hälfte des entsprechend Absatz 1 festzustellen-

      den Betrages, wenn

     a) das Unternehmen im Sinne des § 2 a Abs. 2
         abgegeben wurde oder
     b) Beiträge als mitarbeitender Familienangehö-
         riger nach § 14 entrichtet und die Vorausset-
         zungen für eine laufende Geldleistung als
         landwirtschaftlicher ~nternehmer oder des-
         sen Hinterbliebener nicht erfüllt sind; Absatz
        ·1 c Satz 3 gilt."
     c) Nach Absatz 1 b wird folgender Absatz 1 c
        eingefügt:

           ,,(1 c) Sind neben Beiträgen als landwirt-
         schaftlicher Unternehmer auch Beiträge als
         mitarbeitender Familienangehöriger nach
         § 14 entrichtet und die Voraussetzungen für
         eine laufende Geldleistung als landwirt-
         schaftlicher Unternehmer oder dessen Hin-
         terbliebener bei Abgabe des landwirtschaftli-
         chen Unternehmens nach § 2 oder § 2 a
         Abs. 1 erfüllt, wird die laufende Geldleistung
         entsprechend Absatz 1 berechnet. Bei
         Anwendung des Absatzes 1 Satz 4 werden
         die als mitarbeitender Familienangehöriger
         nach § 14 entrichteten Beiträge mit 1,5 vom

         Hundert berücksichtigt. Bleiben bei Anwen-
         dung des Absatzes 1 Satz 4 bei den Beiträgen
         als landwirtschaftlicher Unternehmer oder
         nach § 27 sowie bei den Beiträgen als mitar-
         beitender Familienangehöriger jeweils weni-

  ger als zwölf, mindestens aber insgesamt
  zwölf Kalendermonate an Beiträgen für Zeiten
  vor Vollendung des 65 .. Lebensjahres unbe-
  rücksichtigt, werden zwölf Kalendermonate
  an Beiträgen mit 1,5 vom Hundert berücksich-
  tigt."
d) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
   ,,(2) Für die ersten drei Monate nach dem
  Tode eines Ehegatten wird dem überlebenden
  Ehegatten anstelle des Altersgeldes oder vor-
  zeitigen Altersgeldes nach § 2 oder § 3 das
  Altersgeld oder vorzeitige Altersgeld in der
  bisherigen Höhe weitergezahlt.''
e) Dem Absatz 3 wird angefügt:

   ,,Erhält ein Ehegatte Altersgeld oder vorzeiti-

   ges Altersgeld als Unternehmer und der

   andere Ehegatte Altersgeld oder vorzeitiges

   Altersgeld als mitarbeitender Familienange-
   höriger, darf der Gesamtbetrag beider Alters-
   gelder den Betrag eines Altersgeldes für
   einen verheirateten Berechtigten nach
   Absatz 1 nicht unterschreiten. Die Altersgel-
   der sind insoweit nach dem Verhältnis ihrer
   Höhe anzuheben."

f) In Absatz 4 werden der Punkt durch ein Semi-
   kolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-

   fügt:

   „die Zahlung eines Zuschusses zum Beitrag

   bleibt unberührt."

g) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
    ,,(5) Bezieht der Empfänger eines vorzeiti-

  gen Altersgeldes oder Hinterbliebenengeldes

  zugleich eine Rente aus der gesetzlichen

  Rentenversicherung oder der gesetzlichen
  Unfallversicherung oder Versorgungsbezüge
   nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
  Grundsätzen, wird die laufende Geldleistung
   um den Betrag dieser Bezüge, jedoch höch-
  stens um ein Vier:tel, gekürzt. Trifft ein vorzei-
  tiges Altersgeld nach § 2 Abs. 2 mit einer
  Rente an Witwen oder Witwer aus der gesetz-
  lichen Rentenversicherung oder der gesetzli-
  chen Unfallversicherung zusammen, geht das
   Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Unfall-
  versicherung nach § 590 Abs. 3 der Reichs-
   versicherungsordnung oder der Rente aus
   der gesetzlichen Rentenversicherung nach
   § 1281 der Reichsversicherungsordnung,
   § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes
   oder § 78 des Reichsknappschaftsgesetzes
   der Kürzung nach Satz 1 vor. Satz 1 gilt nicht
   bei Bezug von
  a) vorzeitigem Altersgeld für die Zeit nach
       Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn
       vor Beginn .des vorzeitigen Altersgeldes
       für mindestens 180 Kalendermonate Bei-
       träge zu einer landwirtschaftlichen Alters-

       kasse entrichtet sind,

  b) laufenden Geldleistungen an mitarbei-
       tende Familienangehörige.
   Empfänger eines vorzeitigen Altersgeldes
   erhalten unter den Voraussetzungen des§ 2
BGBl. 1985, Seite 2478 — Originalseite als Abbildung
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2478                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

         Abs. 1 Altersgeld. Vollendet die Empfängerin
         eines vorzeitigen Altersgeldes nach § 3
         Abs. 2 oder eines Hinterbliebenengeldes das
         60. Lebensjahr oder vollendet der Empfänger
         eines vorzeitigen Altersgeldes nach § 3
         Abs. 2 oder eines Hinterbliebenengeldes das
         65. Lebensjahr und liegen die Voraussetzun-
         gen des § 3 Abs. 3 vor, erhalten sie anstelle
         des vorzeitigen Altersgeldes oder des Hinter-
         bliebenengeldes Altersgeld; dies gilt entspre-

         chend für Leistungen an Witwen oder Witwer

         mitarbeitender Familienangehöriger, wenn

         die Voraussetzungen des§ 3 Abs. 4 a Satz 2

         vorliegen."                            ·

 8. Nach § 4 a wird folgender§ 4 b eingefügt:
                          ,,§ 4 b
      (1) Der Zuschuß zum Beitrag beträgt bei Berech-
   tigten, bei denen die Summe der für den Grenzwert
   maßgebenden Vomhundertanteile (§ 3 c Abs. 3
   bis 7)
   a) 66,66 überschreitet, das Einfache des Grund-
      betrages (Zuschußklasse 1),
   b) 33,34 bis 66,66 ergibt, das zweifache des
      Grundbetrages (Zuschußklasse II),

   c) höchstens 33,33 ergibt, das Dreifache des
      Grundbetrages (Zuschußklasse III).
   Für mitarbeitende Familienangehörige wird der
   Zuschuß in halber Höhe. gewährt.
      (2) Die Zuschüsse betragen insgesamt 7,5 vom
   Hundert der nach § 13 für das vorvergangene
   Kalenderjahr zustehenden Bundesmittel. Über-
   schreiten die Aufwendungen für die Zuschüsse zum
   Beitrag eines Kalenderjahres diesen Betrag oder
   erreichen sie ihn nicht, findet ein Ausgleich nicht
   statt.
     (3) Der monatliche Grundbetrag des Zuschusses
   ergibt sich, indem ein Zwölftel des Betrages nach
   Absatz 2 durch die Summe aus den Produkten der

   Zahl der Zuschußberechtigten in der jeweiligen

   Zuschußklasse mit dem jeweiligen Vielfachen des

   Grundbetrages nach Absatz 1 Satz 1 geteilt wird.

   Die mitarbeitenden Familienangehörigen gelten

   hierbei als Zuschußberechtigte; ihre Anzahl ist mit

   50 vom Hundert zu berücksichtigen. Der Grund-

   betrag wird auf volle Deutsche Mark abgerundet.

   Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

   gibt im Einvernehmen mit dem Bundesminister: für

   Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den für das
   Kalenderjahr geltenden Grundbetrag des Zuschus-
   ses zum Beitrag im Bundesanzeiger bekannt.
     (4) Der Zuschuß wird monatlich gewährt und zum
   selben Zeitpunkt wie der Beitrag fällig.

      (5) Die Zuschüsse nach § 3 c Abs. 8 betragen
   insgesamt höchstens 20 Millionen Deutsche Mark
   pro Kalenderjahr. Die Höhe dieser Zuschüsse ergibt
   sich, indem der Betrag nach Satz 1 durch die Zahl
   der Zuschußberechtigten geteilt wird; der Zuschuß
   wird auf volle Deutsche Mark abgerundet und
   beträgt höchstens 240 Deutsche Mark pro Kalen-
   derjahr. Er wird in einer Summe ausgezahlt. Die
   Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit

   Zustimmung des Bundesrates Antragsfristen mit
   ausschließender Wirkung sowie das weitere Ver-
   fahren bestimmen."

 9. § 6 Abs. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
    „c) einen Anspruch auf vorzeitiges Altersgeld
        wegen Erwerbsunfähigkeit hat.''

                                                \
10. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Erwerbsfä-

    higkeit der landwirtschaftlichen Unternehmer"

    durch die Worte „Erwerbsfähigkeit der -nach § 14

    Beitragspflichtigen'' ersetzt.

11 . § 9 a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
           „c) der Wirtschaftswert (§ 1 Abs. 5) des
                Unternehmens 30 000 Deutsche Mark
                nicht überschreitet,".
       bb) In Buchstabe d werden die Worte „oder das
           Arbeitseinkommen der Witwe oder des Wit-
           wers" durch die Worte ,, , Arbeitseinkom-
           men und vergleichbares Einkommen der
           Witwe oder des Witwers ohne Berücksichti-
           gung des Arbeitseinkommens aus der La11d-
           und Forstwirtschaft" ersetzt.
       cc) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Bei-
           träge" die Worte „als Unternehmer oder
           nach § 27" eingefügt.
       dd) Dem bisherigen Text wird angefügt:
           ,,Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfall-
           versicherung und Kinderzuschüsse aus der
           gesetzlichen Rentenversicherung bleiben
           unberücksichtigt, soweit sie. das Kindergeld
           nach dem Bundeskindergeldgesetz nicht
           überschreiten.''
   b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

       ,,(2) Der Anspruch auf Übergangshilfe ruht

      während der Zeit, für die ein Anspruch auf Kran:

      kengeld, Versorgungskrankengeld, Verletzten-

      geld oder Übergangsgeld von einem Soziallei-

      stungsträger, auf Arbeitslosengeld oder Unter-

      haltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz

      oder auf vergleichbare Leistungen zuerkannt ist,

      wenn diese Sozialleistungen auf der Grundlage

      eines Betrages_ berechnet werden, der den in

      § 1 265 a Abs. 1 Satz 1 der Reichsversiche-
      rungsordnung genannten Betrag überschreitet.''

   c) In Absatz 3 werden die Worte „gilt Absatz 1 ohne
      die Buchstaben d und e'' durch die Worte „gelten
      Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d und e sowie Absatz
      2 nicht'' ersetzt.

12. _§ 10 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
       „Ablauf" die Worte ,, , der Zuschuß zum Beitrag
       vom Beginn" eingefügt.

    b) In Absatz 6 a werden die Worte „oder Über-
       gangshilfe" gestrichen und die Worte „Kranken-
BGBl. 1985, Seite 2479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2479
       geld oder Übergangsgeld" durch die Worte
       ,,Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-
       letztengeld oder Übergangsgeld" ersetzt.

13. § 1 2 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
       ,,Der Beitrag ist für alle beitragspflichtigen land-
       wirtschaftlichen Unternehmer und nach § 27
       Beitragspflichtigen gleich; für mitarbeitende
       Familienangehörige beträgt der Beitrag die
       Hälfte des Beitrages des Unternehmers."

    b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
        ,,(4) Die Beiträge sind monatlich fällig. Die land-
       wirtschaftliche Alterskasse kann mit Beitragsan-
       sprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß
       zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf-
       rechnen."

14. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Zahl „75" durch die Zahl „80,3"
      ersetzt.
    b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
      ,,Die Aufwendungen für die Leistungen an ehe-

      malige Unternehmer der Seen- und Flußfischerei

      und der Imkerei, an deren Hinterbliebene und frü-
      here Ehegatten, an mitarbeitende Familienange-
      hörige nach § 40 a und deren Hinterbliebene
      sowie für die Leistungen und Leistungsanteile,

      die auf Grund von Beiträgen nach § 14 Abs. 1

      Buchstabe b gezahlt werden, werden bei der

      Festsetzung der Höhe der Bundesmittel nicht

      berücksichtigt.''

    c) folgender Satz 3 wird angefügt:

       „Die Kosten des Zuschusses zum Beitrag nach
       § 3 c Abs. 8 trägt der Bund bis zu einem Höchst-
       betrag von 20 Millionen Deutsche Mark pro
       Kalenderjahr.''

15. § 14 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
        ,,(1) Beitragspflichtig ist
       a) vorbehaltlich der Absätze 2, 6, 7 und des § 37
          jeder landwirtschaftliche Unternehmer (§ 1)
          und
       b) jeder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über
          die Krankenversicherung der Landwirte versi-
          cherte oder nach § 94 Abs. 1 des Gesetzes
          über die Krankenversicherung der Landwirte
          von der Versicherungspflicht befreite mitar-
          beitende Familienangehörige eines landwirt-
          schaftlichen Unternehmers im Sinne des § 1
          Abs. 3, der nicht nach Buchstabe a oder § 27
           beitragspflichtig ist, das 25. Lebensjahr voll-
          endet hat und am 1 . Mai 1980 das
           50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte."
    b) folgender Absatz 3 wird eingefügt:
        ,,(3) Für mitarbeitende Familienangehörige gilt
       Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß
       a) eine Vorversicherungszeit von 60 Kalender-
          monaten nicht erforderlich ist und

       b) die Beitragspflicht nach Absatz ·1 Buch-
          stabe b kraft Gesetzes erneut beginnt, wenn
          aa) sich der mitarbeitende Familienangehö-
              rige nach Absatz 2 Buchstabe a hat
              befreien lassen und
          bb) das auf Grund seiner Tätigkeit als mitar-
              beitender Familienangehöriger beste-
              hende     rentenversicherungspflichtige
              BeschäftigungsverhäJtnis endet.''
      c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

           ,,(5) Der landwirtschaftliche Unternehmer
         trägt auch den Beitrag für mitarbeitende
         Familienangehörige. Betreibt ein landwirt-
         schaftlicher Unternehmer mehrere landwirt-
         schaftliche Unternehmen, wird nur ein Beitrag
         entrichtet.''

16. Dem § 22 Abs. 5 wird angefügt:

   „Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen
   Alterskassen legt dem Bundesminister für Arbeit
   und Sozialordnung die Übersicht über die
   Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der land-
   wirtschaftlichen Alterskassen eines Kalenderjah-
   res· bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalen-

   derjahres vor."

17. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „Personen" durch die

      Worte     „landwirtschaftliche   Unternehmer"

      ersetzt und nach den Worten „vorzeitiges Alters-

      geld" die Worte „oder Hinterbliebenengeld" ein-

      gefügt.

   b) In Satz 5 werden nach den Worten „vorzeitiges
      Altersgeld" die Worte „oder Hinterbliebenen-
      geld" und nach den Worten „vorzeitigen Alters-
      geldes" die Textstelle ,, , Hinterbliebenengel-
      des" eingefügt.

18. § 27 a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach den Worten „die Bei-
           träge" die Worte ,, , die sie als beitrags-
           pflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer
           entrichtet haben," eingefügt.
       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesetz"
           die Worte „mit Ausnahme eines Zuschus-
           ses zum Beitrag" eingefügt.
       cc) Dem Satz 2 wird angefügt:
           „Beiträge werden nicht erstattet, soweit ein
           Erstattungsanspruch gegen Dritte bestan-
           den hat oder besteht. Sind Zuschüsse zum
           Beitrag gewährt worden, ist mit den für den
           gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüssen
           gegen den Erstattungsanspruch aufzurech-
           nen."
    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
       ,,(2) Ehemaligen mitarbeitenden Familienange-
      hörigen werden auf Antrag die Beiträge, die nach
      § 14 Abs. 1 Buchstabe b entrichtet wurden,
      erstattet, wenn
BGBl. 1985, Seite 2480 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2480
2480                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

       a) seit dem Ende der Beitragspflicht nach § 14
          Abs. 1 mindestens zwei Jahre verstrichen
          sind und inzwischen nicht erneut eine nach
          diesem Gesetz beitragspflichtige Tätigkeit
          ausgeübt worden ist und
       b) die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
          erfüllt sind oder im Zeitpunkt der Antragstel-
          lung für weniger als 180 Kalendermonate Bei-
          träge an die landwirtschaftliche Alterskasse
          gezahlt sind.
       Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."

   c) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:

         ,, (3) Zuständig für die Beitragserstattung ist die
       landwirtschaftliche Alterskasse, an die zuletzt
       Beiträge gezahlt worden sind."

19. In § 28 werden nach dem Wort „Kalendermonaten"

    die Worte „als landwirtschaftlicher Unternehmer

    oder nach § 27" eingefügt.

20. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    ,,(4) Die landwirtschaftliche Alterskasse zahlt das
   Altersgeld oder vorzeitige Altersgeld nach § 2 in

   Höhe eines Drittels des Betrages, der vor Anwen-
   dung dieser Vorschrift von der landwirtschaftlichen
   Alterskasse an den Leistungsberechtigten ausge-
   zahlt worden wäre, an den Ehegatten des Lei-
   stungsberechtigten aus. Dies gilt nicht, wenn

   a) die Ehe erst nach der Bewilligung eines Alters-

       geldes oder vorzeitigen Altersgeldes geschlos-
       sen worden ist,                                  ·

    b) der Ehegatte des Leistungsberechtigten nicht
       hauptberuflich im Betrieb des Berechtigten mit-
       gearbeitet hat oder
    c) der Ehegatte des Leistungsberechtigten land-
       wirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1
       ist oder selbst ein Altersgeld oder vorzeitiges
       Altersgeld bezieht.

    Soweit die landwirtschaftliche Alterskasse an den
    Ehegatten des Leistungsberechtigten ausgezahlt

    hat, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen die

    landwirtschaftliche Alterskasse als erfüllt. Der Ehe-
    gatte des Leistungsberechtigten kann durch
    schriftliche Erklärung gegenüber der landwirt-
    schaftlichen Alterskasse die Auszahlung nach Satz
    1 ablehnen; ist bereits an den Ehegatten ausgezahlt
    worden, gilt die Erklärung mit Ablauf des auf ihren
    Zugang folgenden Kalendermonats."

21. Dem § 32 wird angefügt:
    ,,§ 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet
    mit der Maßgabe Anwendung, daß für den gleichen
    Zeitraum gezahlte Zuschüsse zum Beitrag gegen
    den Erstattungsanspruch aufzurechnen sind."

22. § 38 Abs. 2 wird gestrichen.

23. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 38 Abs. 2"
       durch ,, § 1 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
    b) Satz 2 wird gestrichen.

24. § 40 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
     ,,(3) Im übrigen gelten die das Altersgeld und das
    vorzeitige Altersgeld betreffenden Vorschriften mit
    Ausnahme des § 4 Abs. 1 a, 1 c und 5 entspre-
    chend."

25. § 40 a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird Buchstabe b gestrichen und
           die Buchstaben c, d und e werden Buchsta-
           ben b, c und d.   .

       bb) In Satz 2 werden die Textstelle „Abs. 1 Satz
           2 und" gestrichen und folgender Halbsatz
           am Ende eingefügt:
           ,, ; sind für mindestens 6Ö Kalendermonate
           Beiträge entrichtet, gilt § 40 Abs. 4 auch für

           Ehegatten und hinterbliebene Ehegatten

           mitarbeitender Familienangehöriger''.

    b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
      „Die laufende Geldleistung beträgt die Hälfte des
      in § 4 Abs. 1 genannten Betrages."

   c) Dem Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:

        ,,(5) Witwen und Witwer mitarbeitender Fami-
      lienangehöriger erhalten entsprechend § 3
      Abs. 1 Altersgeld, entsprechend § 3 Abs. 2 vor-
      zeitiges Altersgeld und entsprechend § 3 b
      Abs. 1 Hinterbliebenengeld, wenn der verstor-

      bene Ehegatte die Voraussetzungen des § 40

      Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b und c erfüllt; dem Zeit-
      punkt der Vollendung des 65. Lebensjahres und
      des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit steht der
      Zeitpunkt des Todes gleich. Waisengeld wird
      entsprechend § 3 a gewährt, wenn der verstor-
      bene mitarbeitende Familienangehörige die Vor-
      aussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 Buch-
      stabe b und c erfüllt; dem Zeitpunkt des Eintritts
      der Erwerbsunfähigkeit steht der Zeitpunkt des
      Todes gleich."

26. In § 47 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Textstelle

    ,,Buchstabe c" gestrichen.

27. § 48 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 a Satz 1 werden nach dem Wort
       „Strukturverbesserung" die Worte „vor dem
       1. Januar 1984" eingefügt.

   b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
        ,,(2) Personen, die nach Absatz 1 aus der land-
      wirtschaftlichen Alterskasse ausgeschieden
      sind, werden die Beiträge, die sie als beitrags-
      pflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer ent-
      richtet haben, von Amts wegen erstattet Sind
      Leistungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme
      eines Zuschusses zum Beitrag gewährt worden,
      sind nur die Beiträge zu erstatten, die für die Zeit
      nach dem Monat entrichtet worden sind, in dem
      der Bescheid über die Bewilligung der zuletzt
      gewährten Leistung erlassen worden ist. Bei-
      träge werden nicht erstattet, soweit ein Erstat-
      tungsanspruch gegen Dritte bestanden hat oder
BGBl. 1985, Seite 2481 — Originalseite als Abbildung
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      besteht. Sind Zuschüsse zum Beitrag gewährt
      worden, ist mit den für den gleichen Zeitraum
      gezahlten Zuschüssen gegen den Erstattungs-
      anspruch aufzurechnen."

                       Artikel 2

             Änderung des Gesetzes
   zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte

   Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Alters-
hilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:

                         ,,§ 5 a
    ( 1) Der monatliche Grundbetrag des Zuschusses
  zum Beitrag beträgt abweichend von § 4 b Abs. 3 des
  Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in den
  Jahren 1986 und 1987 jeweils 25 Deutsche Mark.
     (2) Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 1 des Geset-
  zes über eine Altershilfe für Landwirte in der ab
  1. Januar 1986 geltenden Fassung wird der Zuschuß
  zum Beitrag für das Jahr 1986 vom Beginn des
  Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen
  erfüllt sind, wenn der Antrag bis zum 30. September
  1986 gestellt wird."

2. Nach § 6 c wird folgender § 6 d eingefügt:
                          ,,§ 6d

    (1) Beitragspflichtige nach § 27 des Gesetzes
  über eine Altershilfe für Landwirte scheiden aus der
  landwirtschaftlichen Alterskasse endgültig aus,
  wenn sie dies bis zum 31. Dezember 1986 gegen-
  über der landwirtschaftlichen Alterskasse erklären.
  Die Erklärung wird wirksam mit Ablauf des Monats, in
  welchem sie der landwirtschaftlichen Alterskasse
  zugegangen ist.

      (2) § 3 b Abs. 1 des Gesetzes über eine Altershilfe
   für Landwirte in der ab 1. Januar 1986 geltenden Fas-
   sung gilt für die Zeit nach dem 31. Dezember 1985
   auch für Fälle, in denen der landwirtschaftliche
   Unternehmer vor dem 1. Januar 1986 verstorben ist

   und der Hinterbliebene das 45. Lebensjahr vor
   diesem Zeitpunkt vollendet hatte, Satz 1 gilt entspre-
   chend für eine laufende Geldleistung nach § 40 a

   Abs. 5 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-
   wirte.

     (3) § 9 a des Gesetzes über eine Altershilfe für
   Landwirte in der am 31. Dezember 1985 geltenden
   Fassung gilt für Leistungen, auf die zu diesem Zeit-
   punkt Anspruch bestanden hat, für Bezugszeiten
   nach diesem Zeitpunkt weiter, wenn dies für den
   Berechtigten günstiger ist.
      (4) Für nach§ 14 Abs. 1 Buchstabe b des Geset-
   zes über eine Altershilfe für Landwirte beitragspflich-
   tige mitarbeitende Familienangehörige, die am 31.

   Dezember 1985 das 50. Lebensjahr vollendet haben,
   aber am 1 . Mai 1980 das 50. Lebensjahr noch nicht
   vollendet hatten, gelten für Zeiten vom 1. Mai 1980

  bis 31. Dezember 1985 für jeden Kalendermonat, in
  dem sie mitarbeitende Familienangehörige waren,
  Beiträge als entrichtet. Leistungsanteile, die auf
  Grund der Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, wer-
  den bei der Festsetzung der Höhe der Bundesmittel
  nach § 13 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe

  für Landwirte nicht berücksichtigt.

     (5) Für Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember
  1985, die noch nicht mit Beiträgen belegt si.nd, gelten
  für jeden Kalendermonat, in dem die in § 40 a des
  Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte genann-
  ten Personen mitarbeitende Familienangehörige
  waren, Beiträge als entrichtet, wenn sie
  a) für ihre Tätigkeit als mitarbeitende Familienange-
     hörige in diesem Zeitraum nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
     des Gesetzes über die Krankenversicherung der
     Landwirte versichert waren oder ohne den nach
     § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversi-
     cherung der Landwirte gestellten Antrag versi-
     chert gewesen wären und
  b) nach § 40 a des Gesetzes über eine Altershilfe für
     Landwirte nur deshalb nicht beitragspflichtig
     waren, weil sie eine Versicherungszeit von 180
     Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenver-
     sicherung vor dem 1. Mai 1980 zurückgelegt
     haben.
     (6) Bei Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 2 und des
  § 3 a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über eine Alters-
  hilfe für Landwirte stehen die nach § 27 des Geset-
  zes über eine Altershilfe für Landwirte in der bis zum
  31. Dezember 1973 geltenden Fassung entrichteten
  Beiträge den als landwirtschaftlicher Unternehmer
  entrichteten Beiträgen gleich.

     (7) § 29 Abs. 4 des Gesetzes über eine Altershilfe
  für Landwirte gilt nur für nach dem 31. Dezember
  1985 bewilligte Altersgelder und vorzeitige Altersgel-
  der.''

3. Die §§ 7 bis 9 werden gestrichen.

4. § 9 c erhält folgende Fass-ung:
                          ,,§ 9c
     Der monatliche Beitrag für das Jahr 1986 beträgt

   152 Deutsche Mark."

                       Artikel 3

              Änderung des Gesetzes
    über die Krankenversicherung der Landwirte

  Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zuletzt
geändert durch § 26 des Gesetzes vom 6. Dezember
1985 (BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt geändert:

1. § 4 a wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz wird angefügt:

       ,,(2) Unternehmer der Seen- und Flußfischerei
      und der Imkerei, die nur auf Grund des§ 2 Abs. 1 a
BGBl. 1985, Seite 2482 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2482
2482                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

     versichert sind, werden auf Antrag von der Versi-
     cherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 befreit,

     solange sie bei einem Träger der Krankenversi-
     cherung freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld
     versichert sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt."

2. § 67 a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Worte „des Unternehmer-
      beitrags" durch die Worte „des in Satz 1 genann-
      ten Unternehmerbeitrags" ersetzt.      ,

   b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

      „Die in Absatz 3 genannten Beiträge sind nur zu
      entrichten, soweit sie zusammen mit dem Betrag
      des Unternehmerbeitrags und den Beiträgen nach
      Absatz 2 den Beitrag der höchsten Beitrags-
      klasse nicht übersteigen."

3. § 94 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 wird angefügt:

      „Die zuständige Krankenkasse hat eine Befreiung
      von der Versicherungspflicht nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3

      auf Antrag des Befreiten zu widerrufen, wenn
      dieser ohne Befreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder
      2 versicherungspflichtig wäre; der Antrag ist bis
      zum 31. März 1986 oder binnen drei Monaten
      nach Erfüllung der Voraussetzungen für diese
      Versicherungspflicht zu stellen.''

   b) In Absatz 2 a Satz 1 und Absatz 3 a Satz 1 wird
      nach der Textstelle ,,(BGBI. I S. 905)" jeweils ein-
      gefügt:
      ,,oder auf Grund des Dritten Agrarsozialen Ergän-
      zungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1
      S. 2475)".

   c) In Absatz 2 a Satz 1 und Absatz 3 a Satz 2 werden
      die Worte „des genannten Gesetzes" jeweils
      durch die Worte „der genannten Gesetze''
      ersetzt.

4. Nach § 11 7 wird folgender § 118 angefügt:

                          ,,§ 118
    Tritt ein in § 4 a Abs. 2 bezeichneter Versicherter
  bis zum 31. März 1986 nach§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
  der Reichsversicherungsordnung einem Träger der
  Krankenversicherung bei, so gelten die in § 176
  Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung
  genannte Einkommensgrenze und § 176 Abs. 3,
  §§ 207 sowie 310 Abs. 2 und 3 der Reichsversiche-
  rungsordnung nicht."

                       Artikel 4

  Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

  § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,

BGBI. 1 S. 3015), das zuletzt durch § 28 des Gesetzes
vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2154) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Buchstabe f erhält folgende Fassung:

   ,,f} Zuschuß zum B'eitrag,".

2. Die bisherigen Buchstaben f und g werden Buchsta-
   ben g und h; in Buchstabe h wird das Wort „Unterneh-
   mer" durch die Worte „Unternehmer und mitarbehen-
   den Familienangehörigen" ersetzt.

                        Artikel 5

     Änderung des Gesetzes über die Errichtung
   einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer
           in der Land- und Forstwirtschaft

  Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor- _
gungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forst-
wirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1660), zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. April
1984 (BGBI. 1 S. 601 }, wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Buchstabe c wird die Zahl „ 1972"
      durch „ 1979" ersetzt.

   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

        ,,(5) Bei Anwendung des Absatzes 1 Buch-
      stabe b steht für Bezugszeiten vom 1 . Juli 1985 an
      eine Rente wegen Berufsunfähigkeit einer Rente
      wegen Erwerbsunfähigkeit gleich, wenn die Rente
      wegen Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1977
      bewilligt wurde und der Bezieher dieser Rente
      nach deren Beginn bis zum Eintritt der Erwerbsun-
      fähigkeit oder dem Beginn eines Altersruhegeldes
      keine Pflichtbeiträge mehr zur gesetzlichen Ren-
      tenversicherung gezahlt hat oder eine selbstän-
      dige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt hat."

2. § 13 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 13
      Die Kosten der Ausgleichsleistung einschließlich
   ihrer Verwaltungskosten trägt der Bund."

3. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird gestrichen.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „höchstens
      70 Deutsche Mark" durch die Worte „90 Deut-
      sche Mark" ersetzt.

4. § 1 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
       ,,(1) Die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli
      des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweils laufen-
      den Jahres wird nachträglich in einer Summe aus-
      gezahlt."

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden am Ende die Worte
      ,,und durch schriftlichen Verwaltungsakt" einge-
      fügt.

   c) Absatz 3 wird gestrichen.

5. § 17 wird gestrichen.
BGBl. 1985, Seite 2483 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2483
                        Artikel 6
     Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-

              Neuregelungsgesetzes

  Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 52 a Abs. 2 Satz 2 wird die Textstelle „Buch-

   stabe c" gestrichen.

2. In § 52 b Abs. 1 wird die Verweisung,,§ 38 Abs. 2"
   durch ,, § 1 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

                       Artikel 7

      Änderung des Angestelltenversicherungs-
              Neuregelungsgesetzes

  Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 11. Juli 1985 (BGBI. I S. 1450), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 50 b Abs. 2 Satz 2 wird die Textstelle „Buch-
   stabe c'' gestrichen.

2. In§ 50 c Abs. 1 wird die Verweisung,,§ 38 Abs. 2"

   durch ,,§ 1 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

                        Artikel 8

      Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
   Dem§ 14 b Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980
(BGBI. 1S. 425), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-

zes vom 26. April 1985 (BGBI. I S. 710) geändert worden
ist, wird angefügt:

„Sind Zuschüsse zum Beitrag nach § 3 c des Gesetzes

über eine Altershilfe für Landwirte gewährt worden, ist
mit den für den gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüs-
sen gegen den Erstattungsanspruch aufzurechnen."

                        Artikel 9

                     Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                       Artikel 10
                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 1986 in Kraft.
   (2) Artikel 1 Nr. 27 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom
1. Januar 1984 in Kraft.
                                Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
                              die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
                              Zustimmung erteilt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                Bonn, den 20. Dezember 1985
                                             Der Bundespräsident
                                                 Weizsäcker
                                              Der Bundeskanzler
                                               Dr. Helmut
Kohl
                                             Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Sozialordnung
                                                Norbert Blüm
                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                              Stoltenberg
                                          Der Bundesminister
                               für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                              lgnaz Kiechle

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1985 I S. 2475. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ac5eeff5a8e27976….