Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1985, S. 2475
BGBl. 1985 I S. 2475 · 45.998 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Drittes Gesetz
zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft
(Drittes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 3.
ASEG)
Vom 20. Dezember 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
1965 (BGBI. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 9
des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1450), wird
wie folgt geändert:
1 . § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „ehemalige
landwirtschaftliche Unternehmer" die Worte
,, , mitarbeitende Familienangehörige, ehemalige
mitarbeitende Familienangehörige" eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird angefügt:
„Mitarbeitende Familienangehörige sind
a) Verwandte bis zum dritten Grade,
b) Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
c) Pflegekinder (Personen, mit denen der land-
wirtschaftliche Unternehmer oder sein Ehe-
gatte durch ein familienähnliches, auf längere
Dauer berechnetes Band verbunden ist,
sofern er sie in seinen Haushalt aufgenom-
men hat)
eines landwirtschaftlichen Unternehmers im
Sinne des Absatzes 3 oder seines Ehegatten, die
in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen
hauptberuflich tätig sind."
c) In Absatz 5 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Hal.bsatz
angefügt:
„Zuschläge wegen verstärkter Tierhaltung nach
§ 41 des Bewertungsgesetzes sind nur mit 50
vom Hundert zu berücksichtigen."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buch-
stabe b werden jeweils nach den Worten „vorzei-
tigen Altersgeldes" die Worte „oder eines Hin-
terbliebenengeldes" sowie nach dem Wort „Bei-
träge" jeweils die Worte „als landwirtschaftlicher
Unternehmer oder nach § 27" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-
fügt:
,,(1 a) Ein mitarbeitender Familienangehöriger
erhält Altersgeld, wenn er
a) das 65. Lebensjahr vollendet hat,
b) die Zeit vom Kalendermonat des Beginns der
Beitragspflicht als mitarbeitender Familienan-
gehöriger nach § 14 bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres mindestens zur Hälfte,
jedoch nicht unter 180 Kalendermonaten,
mit Beiträgen belegt hat oder während der
25 Jahre, die der Vollendung des
65. Lebensjahres vorausgegangen sind, min-
destens 180 Kalendermonate mit Beiträgen
belegt hat und
c) selbst nicht landwirtschaftlicher Unterneh-
mer im Sinne des § 1 ist.
Bei der Ermittlung der Kalendermonate vom
Beginn der Beitragspflicht bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres und der 25 Jahre nach Satz 1
Buchstabe b bleiben Zeiten des Bezuges eines
vorzeitigen Altersgeldes oder Hinterbliebenen-
geldes oder der rentenversicherungspflichtigen
Beschäftigung als mitarbeitender Familienange-
höriger ohne Beitragspflicht nach § 14 unberück-
sichtigt.''
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a einge-
fügt:
,,(2 a) Ein mitarbeitender Familienangehöriger
erhält vorzeitiges Altersgeld, wenn er
a) erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2
der Reichsversicherungsordnung ist, '
b) die Zeit vom Kalendermonat des Beginns der
Beitragspflicht als mitarbeitender Familienan-
gehöriger nach § 14 bis zum Kalendermonat,
in dem die Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist,
mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter 60
Kalendermonaten, mit Beiträgen belegt hat
oder während der zehn Jahre, die dem Eintritt
der Erwerpsunfähigkeit vorausgegangen
sind, mindestens 60 Kalendermonate mit Bei-
trägen belegt hat und
c) selbst nicht landwirtschaftlicher Unterneh-
mer im Sinne des § 1 ist.
Absatz 1 a Satz 2 gilt entsprechend."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 3 und 4 Satz 1 werden nach dem
Wort „Beiträge" jeweils die Worte „als landwirt-
schaftlicher Unternehmer oder nach § 27" ein-
gefügt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Wit-
wer" die Worte „als landwirtschaftlicher Unter-
nehmer'' eingefügt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a einge-
fügt:
,,(4 a) Witwen und Witwer mitarbeitender Fami-
lienangehöriger erhalten entsprechend Absatz 1

2476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Altersgeld und entsprechend Absatz 2 vorzeiti-
ges Altersgeld. Voraussetzung für die Gewäh-
rung des Altersgeldes nach Absatz 1 Buchstabe
b ist, daß der verstorbene mitarbeitende Fami-
lienangehörige die Voraussetzung des § 2
Abs. 1 a Satz 1 Buchstabe b bis zur Vollendung
seines 65. Lebensjahres oder bis zu seinem
Tode erfüllt hat. Voraussetzung für die Gewäh-
rung des vorzeitigen Altersgeldes nach Absatz 2
Buchstabe b ist, daß der verstorbene mitarbei-
tende Familienangehörige die Voraussetzung
des § 2 Abs. 2 a Satz 1 Buchstabe b bis zum Ein-
tritt seiner Erwerbsunfähigkeit oder bis zu sei-
nem Tode erfüllt hat."
4 § 3 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beiträge''
die Worte „als landwirtschaftlicher Unter-
nehmer oder nach § 27" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte"
die Worte „als landwirtschaftlicher Unter-
nehmer" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-
fügt:
,,(1 a) Nach dem Tode eines mitarbeitenden
Familienangehörigen wird Waisengeld entspre-
chend Absatz 1 gewährt, wenn der verstorbene
mitarbeitende Familienangehörige die Voraus-
setzung des § 2 Abs. 2 a Satz 1 Buchstabe b bis
zum Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit oder bis
zu seinem Tode erfüllt."
5. § 3 b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Buchstaben „d)" werden die
Worte „sie das 45. Lebensjahr vollendet
haben oder" eingefügt.
bb) In Buchstabe f werden nach den Worten
„60 Kalendermonate Beiträge" die Worte
„als landwirtschaftlicher Unternehmer oder
nach § 27" eingefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Hinterbliebenengeld erhalten Witwen und
Witwer mitarbeitender Familienangehöriger ent-
sprechend Absatz 1, wenn der verstorbene Ehe-
gatte die Voraussetzung des§ 2 Abs. 2 a Satz 1
Buchstabe b bis zum Eintritt seiner Erwerbsunfä-
higkeit oder bis zu seinem Tode erfüllt."
6. Nach § 3 b wird folgender § 3 c eingefügt:
,,§ 3c
( 1) Nach § 14 beitragspflichtige landwirtschaftli-
che Unternehmer erhalten einen Zuschuß zu ihrem
Beitrag und zu dem Beitrag für die beitragspflichti-
gen mitarbeitenden Familienangehörigen, wenn das
im letzten Kalenderjahr erzielte Einkommen (Absatz
2) des landwirtschaftlichen Unternehmers und sei-
nes nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe-
gatten sowie der Wirtschaftswert (§ 1 Abs. 5) des
landwirtschaftlichen Unternehmens den Grenzwert
nach Absatz 3 nicht überschreiten. Sind beide Ehe-
gatten nach § 14 beitragspflichtige landwirtschaft-
liche Unternehmer, wird das Einkommen des Ehe-
gatten nicht berücksichtigt.
(2) Einkommen nach Absatz 1 sind
a) Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und ver-
gleichbares Einkommen ohne Berücksichtigung
des Arbeitseinkommens aus der Land- und
Forstwirtschaft,
b) Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer
berufsständischen Versicherungs- oder Versor-
gungseinrichtung, einer Einrichtung der betrieb-
lichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinter-
bliebenenversorgung oder Versorgungsbezüge
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amts-
verhältnis oder aus der Versorgung der Abgeord--
neten; Kinderzulagen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung und Kinderzuschüsse aus
der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben
unberücksichtigt, soweit sie das Kindergeld
nach dem Bundeskindergeldgesetz nicht über-
schreiten,
c) Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletz-
tengeld, soweit es nicht nach § 779 c der
Reichsversicherungsordnung gewährt wird, oder
Übergangsgeld von einem Sozialleistungsträger,
Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem
Arbeitsförderungsgesetz und vergleichbare Lei-
stungen.
(3) Der Grenzwert ist nicht überschritten, wenn
· die Summe der Vomhundertanteile
a) des Einkommens nach Absatz 1 am 1,2fachen
der Bezugsgröße des laufenden Kalenderjahres
und
b) des Wirtschaftswertes des Unternehmens des
Berechtigten an einem Wirtschaftswert von
30 000 Deutsche Mark
den Wert 100 nicht überschreitet. Die einzelnen
Vomhundertanteile werden auf zwei Dezimalstellen
berechnet.
(4) Maßgebend für das Kalenderjahr sind die am
30. November des vergangenen Jahres bestehen-
den betrieblichen Verhältnisse; beginnt die Bei-
tragspflicht nach dem 30. November des jeweiligen
Vorjahres, sind die betrieblichen Verhältnisse zum
Zeitpunkt des Beginns der Beitragspflicht maßge.-
bend. Betreibt ein Beitragspflichtiger mehrere land-
wirtschaftliche Unternehmen, gelten diese als ein
Unternehmen.
(5) Für die Zuschußberechtigung der Unterneh-
mer der Seen- und Flußfischerei sowie der Imkerei
gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß nur
das Einkommen einschließlich des Arbeitseinkom-
mens aus der Land- und Forstwirtschaft zugrunde
gelegt wird.
(6) Für nach § 27 Beitragspflichtige gelten die
Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß
für Zeiten des Bezuges eines vorzeitigen Altersgel-

des, Hinterbliebenengeldes oder einer Landabga-
berente sowie nach Vollendung des 60. Lebensjah-
res ein Zuschuß zum Beitrag nur gewährt wird,
solange noch nicht für 180 Kalendermonate Bei-
träge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt
sind.
(7) Auf Antrag des Berechtigten sind wesentliche
Minderungen des Einkommens nach Absatz 1 vom
Zeitpunkt ihres Eintritts, frühestens vom Beginn des
Monats der Antragstellung an zu berücksichtigen.
(8) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-
men, daß einem nach § 14 beitragspflichtigen land-
wirtschaftlichen Unternehmer abweichend von
Absatz 1 ein Zuschuß zu seinem Beitrag und zu dem
Beitrag für die beitragspflichtigen mitarbeitenden
Familienangehörigen auch dann gewährt wird,
wenn
a) der Grenzwert nach Absatz 3 überschritten ist,
b) der Wirtschaftswert (§ 1 Abs. 5) des landwirt-
schaftlichen Unternehmens nicht mehr als
40 000 Deutsche Mark beträgt und
c) das Einkommen (Absatz 2) ein Siebtel der
Bezugsgröße nicht überschreitet."
7. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Bei-
trägen" die Worte „als landwirtschaftlicher
Unternehmer oder nach § 27" eingefügt.
b) Absatz 1 a erhält folgende Fassung:
,,(1 a) Die laufende Geldleistung beträgt die
Hälfte des entsprechend Absatz 1 festzustellen-
den Betrages, wenn
a) das Unternehmen im Sinne des § 2 a Abs. 2
abgegeben wurde oder
b) Beiträge als mitarbeitender Familienangehö-
riger nach § 14 entrichtet und die Vorausset-
zungen für eine laufende Geldleistung als
landwirtschaftlicher ~nternehmer oder des-
sen Hinterbliebener nicht erfüllt sind; Absatz
·1 c Satz 3 gilt."
c) Nach Absatz 1 b wird folgender Absatz 1 c
eingefügt:
,,(1 c) Sind neben Beiträgen als landwirt-
schaftlicher Unternehmer auch Beiträge als
mitarbeitender Familienangehöriger nach
§ 14 entrichtet und die Voraussetzungen für
eine laufende Geldleistung als landwirt-
schaftlicher Unternehmer oder dessen Hin-
terbliebener bei Abgabe des landwirtschaftli-
chen Unternehmens nach § 2 oder § 2 a
Abs. 1 erfüllt, wird die laufende Geldleistung
entsprechend Absatz 1 berechnet. Bei
Anwendung des Absatzes 1 Satz 4 werden
die als mitarbeitender Familienangehöriger
nach § 14 entrichteten Beiträge mit 1,5 vom
Hundert berücksichtigt. Bleiben bei Anwen-
dung des Absatzes 1 Satz 4 bei den Beiträgen
als landwirtschaftlicher Unternehmer oder
nach § 27 sowie bei den Beiträgen als mitar-
beitender Familienangehöriger jeweils weni-
ger als zwölf, mindestens aber insgesamt
zwölf Kalendermonate an Beiträgen für Zeiten
vor Vollendung des 65 .. Lebensjahres unbe-
rücksichtigt, werden zwölf Kalendermonate
an Beiträgen mit 1,5 vom Hundert berücksich-
tigt."
d) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für die ersten drei Monate nach dem
Tode eines Ehegatten wird dem überlebenden
Ehegatten anstelle des Altersgeldes oder vor-
zeitigen Altersgeldes nach § 2 oder § 3 das
Altersgeld oder vorzeitige Altersgeld in der
bisherigen Höhe weitergezahlt.''
e) Dem Absatz 3 wird angefügt:
,,Erhält ein Ehegatte Altersgeld oder vorzeiti-
ges Altersgeld als Unternehmer und der
andere Ehegatte Altersgeld oder vorzeitiges
Altersgeld als mitarbeitender Familienange-
höriger, darf der Gesamtbetrag beider Alters-
gelder den Betrag eines Altersgeldes für
einen verheirateten Berechtigten nach
Absatz 1 nicht unterschreiten. Die Altersgel-
der sind insoweit nach dem Verhältnis ihrer
Höhe anzuheben."
f) In Absatz 4 werden der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„die Zahlung eines Zuschusses zum Beitrag
bleibt unberührt."
g) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Bezieht der Empfänger eines vorzeiti-
gen Altersgeldes oder Hinterbliebenengeldes
zugleich eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder der gesetzlichen
Unfallversicherung oder Versorgungsbezüge
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen, wird die laufende Geldleistung
um den Betrag dieser Bezüge, jedoch höch-
stens um ein Vier:tel, gekürzt. Trifft ein vorzei-
tiges Altersgeld nach § 2 Abs. 2 mit einer
Rente an Witwen oder Witwer aus der gesetz-
lichen Rentenversicherung oder der gesetzli-
chen Unfallversicherung zusammen, geht das
Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Unfall-
versicherung nach § 590 Abs. 3 der Reichs-
versicherungsordnung oder der Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung nach
§ 1281 der Reichsversicherungsordnung,
§ 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes
oder § 78 des Reichsknappschaftsgesetzes
der Kürzung nach Satz 1 vor. Satz 1 gilt nicht
bei Bezug von
a) vorzeitigem Altersgeld für die Zeit nach
Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn
vor Beginn .des vorzeitigen Altersgeldes
für mindestens 180 Kalendermonate Bei-
träge zu einer landwirtschaftlichen Alters-
kasse entrichtet sind,
b) laufenden Geldleistungen an mitarbei-
tende Familienangehörige.
Empfänger eines vorzeitigen Altersgeldes
erhalten unter den Voraussetzungen des§ 2

2478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Abs. 1 Altersgeld. Vollendet die Empfängerin
eines vorzeitigen Altersgeldes nach § 3
Abs. 2 oder eines Hinterbliebenengeldes das
60. Lebensjahr oder vollendet der Empfänger
eines vorzeitigen Altersgeldes nach § 3
Abs. 2 oder eines Hinterbliebenengeldes das
65. Lebensjahr und liegen die Voraussetzun-
gen des § 3 Abs. 3 vor, erhalten sie anstelle
des vorzeitigen Altersgeldes oder des Hinter-
bliebenengeldes Altersgeld; dies gilt entspre-
chend für Leistungen an Witwen oder Witwer
mitarbeitender Familienangehöriger, wenn
die Voraussetzungen des§ 3 Abs. 4 a Satz 2
vorliegen." ·
8. Nach § 4 a wird folgender§ 4 b eingefügt:
,,§ 4 b
(1) Der Zuschuß zum Beitrag beträgt bei Berech-
tigten, bei denen die Summe der für den Grenzwert
maßgebenden Vomhundertanteile (§ 3 c Abs. 3
bis 7)
a) 66,66 überschreitet, das Einfache des Grund-
betrages (Zuschußklasse 1),
b) 33,34 bis 66,66 ergibt, das zweifache des
Grundbetrages (Zuschußklasse II),
c) höchstens 33,33 ergibt, das Dreifache des
Grundbetrages (Zuschußklasse III).
Für mitarbeitende Familienangehörige wird der
Zuschuß in halber Höhe. gewährt.
(2) Die Zuschüsse betragen insgesamt 7,5 vom
Hundert der nach § 13 für das vorvergangene
Kalenderjahr zustehenden Bundesmittel. Über-
schreiten die Aufwendungen für die Zuschüsse zum
Beitrag eines Kalenderjahres diesen Betrag oder
erreichen sie ihn nicht, findet ein Ausgleich nicht
statt.
(3) Der monatliche Grundbetrag des Zuschusses
ergibt sich, indem ein Zwölftel des Betrages nach
Absatz 2 durch die Summe aus den Produkten der
Zahl der Zuschußberechtigten in der jeweiligen
Zuschußklasse mit dem jeweiligen Vielfachen des
Grundbetrages nach Absatz 1 Satz 1 geteilt wird.
Die mitarbeitenden Familienangehörigen gelten
hierbei als Zuschußberechtigte; ihre Anzahl ist mit
50 vom Hundert zu berücksichtigen. Der Grund-
betrag wird auf volle Deutsche Mark abgerundet.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
gibt im Einvernehmen mit dem Bundesminister: für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den für das
Kalenderjahr geltenden Grundbetrag des Zuschus-
ses zum Beitrag im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Der Zuschuß wird monatlich gewährt und zum
selben Zeitpunkt wie der Beitrag fällig.
(5) Die Zuschüsse nach § 3 c Abs. 8 betragen
insgesamt höchstens 20 Millionen Deutsche Mark
pro Kalenderjahr. Die Höhe dieser Zuschüsse ergibt
sich, indem der Betrag nach Satz 1 durch die Zahl
der Zuschußberechtigten geteilt wird; der Zuschuß
wird auf volle Deutsche Mark abgerundet und
beträgt höchstens 240 Deutsche Mark pro Kalen-
derjahr. Er wird in einer Summe ausgezahlt. Die
Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Antragsfristen mit
ausschließender Wirkung sowie das weitere Ver-
fahren bestimmen."
9. § 6 Abs. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
„c) einen Anspruch auf vorzeitiges Altersgeld
wegen Erwerbsunfähigkeit hat.''
\
10. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Erwerbsfä-
higkeit der landwirtschaftlichen Unternehmer"
durch die Worte „Erwerbsfähigkeit der -nach § 14
Beitragspflichtigen'' ersetzt.
11 . § 9 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) der Wirtschaftswert (§ 1 Abs. 5) des
Unternehmens 30 000 Deutsche Mark
nicht überschreitet,".
bb) In Buchstabe d werden die Worte „oder das
Arbeitseinkommen der Witwe oder des Wit-
wers" durch die Worte ,, , Arbeitseinkom-
men und vergleichbares Einkommen der
Witwe oder des Witwers ohne Berücksichti-
gung des Arbeitseinkommens aus der La11d-
und Forstwirtschaft" ersetzt.
cc) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Bei-
träge" die Worte „als Unternehmer oder
nach § 27" eingefügt.
dd) Dem bisherigen Text wird angefügt:
,,Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfall-
versicherung und Kinderzuschüsse aus der
gesetzlichen Rentenversicherung bleiben
unberücksichtigt, soweit sie. das Kindergeld
nach dem Bundeskindergeldgesetz nicht
überschreiten.''
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Anspruch auf Übergangshilfe ruht
während der Zeit, für die ein Anspruch auf Kran:
kengeld, Versorgungskrankengeld, Verletzten-
geld oder Übergangsgeld von einem Soziallei-
stungsträger, auf Arbeitslosengeld oder Unter-
haltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz
oder auf vergleichbare Leistungen zuerkannt ist,
wenn diese Sozialleistungen auf der Grundlage
eines Betrages_ berechnet werden, der den in
§ 1 265 a Abs. 1 Satz 1 der Reichsversiche-
rungsordnung genannten Betrag überschreitet.''
c) In Absatz 3 werden die Worte „gilt Absatz 1 ohne
die Buchstaben d und e'' durch die Worte „gelten
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d und e sowie Absatz
2 nicht'' ersetzt.
12. _§ 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Ablauf" die Worte ,, , der Zuschuß zum Beitrag
vom Beginn" eingefügt.
b) In Absatz 6 a werden die Worte „oder Über-
gangshilfe" gestrichen und die Worte „Kranken-

geld oder Übergangsgeld" durch die Worte
,,Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-
letztengeld oder Übergangsgeld" ersetzt.
13. § 1 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Der Beitrag ist für alle beitragspflichtigen land-
wirtschaftlichen Unternehmer und nach § 27
Beitragspflichtigen gleich; für mitarbeitende
Familienangehörige beträgt der Beitrag die
Hälfte des Beitrages des Unternehmers."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Beiträge sind monatlich fällig. Die land-
wirtschaftliche Alterskasse kann mit Beitragsan-
sprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß
zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf-
rechnen."
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Zahl „75" durch die Zahl „80,3"
ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Aufwendungen für die Leistungen an ehe-
malige Unternehmer der Seen- und Flußfischerei
und der Imkerei, an deren Hinterbliebene und frü-
here Ehegatten, an mitarbeitende Familienange-
hörige nach § 40 a und deren Hinterbliebene
sowie für die Leistungen und Leistungsanteile,
die auf Grund von Beiträgen nach § 14 Abs. 1
Buchstabe b gezahlt werden, werden bei der
Festsetzung der Höhe der Bundesmittel nicht
berücksichtigt.''
c) folgender Satz 3 wird angefügt:
„Die Kosten des Zuschusses zum Beitrag nach
§ 3 c Abs. 8 trägt der Bund bis zu einem Höchst-
betrag von 20 Millionen Deutsche Mark pro
Kalenderjahr.''
15. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Beitragspflichtig ist
a) vorbehaltlich der Absätze 2, 6, 7 und des § 37
jeder landwirtschaftliche Unternehmer (§ 1)
und
b) jeder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte versi-
cherte oder nach § 94 Abs. 1 des Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
von der Versicherungspflicht befreite mitar-
beitende Familienangehörige eines landwirt-
schaftlichen Unternehmers im Sinne des § 1
Abs. 3, der nicht nach Buchstabe a oder § 27
beitragspflichtig ist, das 25. Lebensjahr voll-
endet hat und am 1 . Mai 1980 das
50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte."
b) folgender Absatz 3 wird eingefügt:
,,(3) Für mitarbeitende Familienangehörige gilt
Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß
a) eine Vorversicherungszeit von 60 Kalender-
monaten nicht erforderlich ist und
b) die Beitragspflicht nach Absatz ·1 Buch-
stabe b kraft Gesetzes erneut beginnt, wenn
aa) sich der mitarbeitende Familienangehö-
rige nach Absatz 2 Buchstabe a hat
befreien lassen und
bb) das auf Grund seiner Tätigkeit als mitar-
beitender Familienangehöriger beste-
hende rentenversicherungspflichtige
BeschäftigungsverhäJtnis endet.''
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Der landwirtschaftliche Unternehmer
trägt auch den Beitrag für mitarbeitende
Familienangehörige. Betreibt ein landwirt-
schaftlicher Unternehmer mehrere landwirt-
schaftliche Unternehmen, wird nur ein Beitrag
entrichtet.''
16. Dem § 22 Abs. 5 wird angefügt:
„Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Alterskassen legt dem Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung die Übersicht über die
Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der land-
wirtschaftlichen Alterskassen eines Kalenderjah-
res· bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalen-
derjahres vor."
17. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Personen" durch die
Worte „landwirtschaftliche Unternehmer"
ersetzt und nach den Worten „vorzeitiges Alters-
geld" die Worte „oder Hinterbliebenengeld" ein-
gefügt.
b) In Satz 5 werden nach den Worten „vorzeitiges
Altersgeld" die Worte „oder Hinterbliebenen-
geld" und nach den Worten „vorzeitigen Alters-
geldes" die Textstelle ,, , Hinterbliebenengel-
des" eingefügt.
18. § 27 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten „die Bei-
träge" die Worte ,, , die sie als beitrags-
pflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer
entrichtet haben," eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesetz"
die Worte „mit Ausnahme eines Zuschus-
ses zum Beitrag" eingefügt.
cc) Dem Satz 2 wird angefügt:
„Beiträge werden nicht erstattet, soweit ein
Erstattungsanspruch gegen Dritte bestan-
den hat oder besteht. Sind Zuschüsse zum
Beitrag gewährt worden, ist mit den für den
gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüssen
gegen den Erstattungsanspruch aufzurech-
nen."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Ehemaligen mitarbeitenden Familienange-
hörigen werden auf Antrag die Beiträge, die nach
§ 14 Abs. 1 Buchstabe b entrichtet wurden,
erstattet, wenn

2480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
a) seit dem Ende der Beitragspflicht nach § 14
Abs. 1 mindestens zwei Jahre verstrichen
sind und inzwischen nicht erneut eine nach
diesem Gesetz beitragspflichtige Tätigkeit
ausgeübt worden ist und
b) die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
erfüllt sind oder im Zeitpunkt der Antragstel-
lung für weniger als 180 Kalendermonate Bei-
träge an die landwirtschaftliche Alterskasse
gezahlt sind.
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."
c) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
,, (3) Zuständig für die Beitragserstattung ist die
landwirtschaftliche Alterskasse, an die zuletzt
Beiträge gezahlt worden sind."
19. In § 28 werden nach dem Wort „Kalendermonaten"
die Worte „als landwirtschaftlicher Unternehmer
oder nach § 27" eingefügt.
20. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die landwirtschaftliche Alterskasse zahlt das
Altersgeld oder vorzeitige Altersgeld nach § 2 in
Höhe eines Drittels des Betrages, der vor Anwen-
dung dieser Vorschrift von der landwirtschaftlichen
Alterskasse an den Leistungsberechtigten ausge-
zahlt worden wäre, an den Ehegatten des Lei-
stungsberechtigten aus. Dies gilt nicht, wenn
a) die Ehe erst nach der Bewilligung eines Alters-
geldes oder vorzeitigen Altersgeldes geschlos-
sen worden ist, ·
b) der Ehegatte des Leistungsberechtigten nicht
hauptberuflich im Betrieb des Berechtigten mit-
gearbeitet hat oder
c) der Ehegatte des Leistungsberechtigten land-
wirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1
ist oder selbst ein Altersgeld oder vorzeitiges
Altersgeld bezieht.
Soweit die landwirtschaftliche Alterskasse an den
Ehegatten des Leistungsberechtigten ausgezahlt
hat, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen die
landwirtschaftliche Alterskasse als erfüllt. Der Ehe-
gatte des Leistungsberechtigten kann durch
schriftliche Erklärung gegenüber der landwirt-
schaftlichen Alterskasse die Auszahlung nach Satz
1 ablehnen; ist bereits an den Ehegatten ausgezahlt
worden, gilt die Erklärung mit Ablauf des auf ihren
Zugang folgenden Kalendermonats."
21. Dem § 32 wird angefügt:
,,§ 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet
mit der Maßgabe Anwendung, daß für den gleichen
Zeitraum gezahlte Zuschüsse zum Beitrag gegen
den Erstattungsanspruch aufzurechnen sind."
22. § 38 Abs. 2 wird gestrichen.
23. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 38 Abs. 2"
durch ,, § 1 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
24. § 40 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Im übrigen gelten die das Altersgeld und das
vorzeitige Altersgeld betreffenden Vorschriften mit
Ausnahme des § 4 Abs. 1 a, 1 c und 5 entspre-
chend."
25. § 40 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird Buchstabe b gestrichen und
die Buchstaben c, d und e werden Buchsta-
ben b, c und d. .
bb) In Satz 2 werden die Textstelle „Abs. 1 Satz
2 und" gestrichen und folgender Halbsatz
am Ende eingefügt:
,, ; sind für mindestens 6Ö Kalendermonate
Beiträge entrichtet, gilt § 40 Abs. 4 auch für
Ehegatten und hinterbliebene Ehegatten
mitarbeitender Familienangehöriger''.
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die laufende Geldleistung beträgt die Hälfte des
in § 4 Abs. 1 genannten Betrages."
c) Dem Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:
,,(5) Witwen und Witwer mitarbeitender Fami-
lienangehöriger erhalten entsprechend § 3
Abs. 1 Altersgeld, entsprechend § 3 Abs. 2 vor-
zeitiges Altersgeld und entsprechend § 3 b
Abs. 1 Hinterbliebenengeld, wenn der verstor-
bene Ehegatte die Voraussetzungen des § 40
Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b und c erfüllt; dem Zeit-
punkt der Vollendung des 65. Lebensjahres und
des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit steht der
Zeitpunkt des Todes gleich. Waisengeld wird
entsprechend § 3 a gewährt, wenn der verstor-
bene mitarbeitende Familienangehörige die Vor-
aussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 Buch-
stabe b und c erfüllt; dem Zeitpunkt des Eintritts
der Erwerbsunfähigkeit steht der Zeitpunkt des
Todes gleich."
26. In § 47 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Textstelle
,,Buchstabe c" gestrichen.
27. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 a Satz 1 werden nach dem Wort
„Strukturverbesserung" die Worte „vor dem
1. Januar 1984" eingefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Personen, die nach Absatz 1 aus der land-
wirtschaftlichen Alterskasse ausgeschieden
sind, werden die Beiträge, die sie als beitrags-
pflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer ent-
richtet haben, von Amts wegen erstattet Sind
Leistungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme
eines Zuschusses zum Beitrag gewährt worden,
sind nur die Beiträge zu erstatten, die für die Zeit
nach dem Monat entrichtet worden sind, in dem
der Bescheid über die Bewilligung der zuletzt
gewährten Leistung erlassen worden ist. Bei-
träge werden nicht erstattet, soweit ein Erstat-
tungsanspruch gegen Dritte bestanden hat oder

besteht. Sind Zuschüsse zum Beitrag gewährt
worden, ist mit den für den gleichen Zeitraum
gezahlten Zuschüssen gegen den Erstattungs-
anspruch aufzurechnen."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte
Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Alters-
hilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:
,,§ 5 a
( 1) Der monatliche Grundbetrag des Zuschusses
zum Beitrag beträgt abweichend von § 4 b Abs. 3 des
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in den
Jahren 1986 und 1987 jeweils 25 Deutsche Mark.
(2) Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 1 des Geset-
zes über eine Altershilfe für Landwirte in der ab
1. Januar 1986 geltenden Fassung wird der Zuschuß
zum Beitrag für das Jahr 1986 vom Beginn des
Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen
erfüllt sind, wenn der Antrag bis zum 30. September
1986 gestellt wird."
2. Nach § 6 c wird folgender § 6 d eingefügt:
,,§ 6d
(1) Beitragspflichtige nach § 27 des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte scheiden aus der
landwirtschaftlichen Alterskasse endgültig aus,
wenn sie dies bis zum 31. Dezember 1986 gegen-
über der landwirtschaftlichen Alterskasse erklären.
Die Erklärung wird wirksam mit Ablauf des Monats, in
welchem sie der landwirtschaftlichen Alterskasse
zugegangen ist.
(2) § 3 b Abs. 1 des Gesetzes über eine Altershilfe
für Landwirte in der ab 1. Januar 1986 geltenden Fas-
sung gilt für die Zeit nach dem 31. Dezember 1985
auch für Fälle, in denen der landwirtschaftliche
Unternehmer vor dem 1. Januar 1986 verstorben ist
und der Hinterbliebene das 45. Lebensjahr vor
diesem Zeitpunkt vollendet hatte, Satz 1 gilt entspre-
chend für eine laufende Geldleistung nach § 40 a
Abs. 5 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-
wirte.
(3) § 9 a des Gesetzes über eine Altershilfe für
Landwirte in der am 31. Dezember 1985 geltenden
Fassung gilt für Leistungen, auf die zu diesem Zeit-
punkt Anspruch bestanden hat, für Bezugszeiten
nach diesem Zeitpunkt weiter, wenn dies für den
Berechtigten günstiger ist.
(4) Für nach§ 14 Abs. 1 Buchstabe b des Geset-
zes über eine Altershilfe für Landwirte beitragspflich-
tige mitarbeitende Familienangehörige, die am 31.
Dezember 1985 das 50. Lebensjahr vollendet haben,
aber am 1 . Mai 1980 das 50. Lebensjahr noch nicht
vollendet hatten, gelten für Zeiten vom 1. Mai 1980
bis 31. Dezember 1985 für jeden Kalendermonat, in
dem sie mitarbeitende Familienangehörige waren,
Beiträge als entrichtet. Leistungsanteile, die auf
Grund der Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, wer-
den bei der Festsetzung der Höhe der Bundesmittel
nach § 13 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe
für Landwirte nicht berücksichtigt.
(5) Für Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember
1985, die noch nicht mit Beiträgen belegt si.nd, gelten
für jeden Kalendermonat, in dem die in § 40 a des
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte genann-
ten Personen mitarbeitende Familienangehörige
waren, Beiträge als entrichtet, wenn sie
a) für ihre Tätigkeit als mitarbeitende Familienange-
hörige in diesem Zeitraum nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
des Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte versichert waren oder ohne den nach
§ 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversi-
cherung der Landwirte gestellten Antrag versi-
chert gewesen wären und
b) nach § 40 a des Gesetzes über eine Altershilfe für
Landwirte nur deshalb nicht beitragspflichtig
waren, weil sie eine Versicherungszeit von 180
Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenver-
sicherung vor dem 1. Mai 1980 zurückgelegt
haben.
(6) Bei Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 2 und des
§ 3 a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über eine Alters-
hilfe für Landwirte stehen die nach § 27 des Geset-
zes über eine Altershilfe für Landwirte in der bis zum
31. Dezember 1973 geltenden Fassung entrichteten
Beiträge den als landwirtschaftlicher Unternehmer
entrichteten Beiträgen gleich.
(7) § 29 Abs. 4 des Gesetzes über eine Altershilfe
für Landwirte gilt nur für nach dem 31. Dezember
1985 bewilligte Altersgelder und vorzeitige Altersgel-
der.''
3. Die §§ 7 bis 9 werden gestrichen.
4. § 9 c erhält folgende Fass-ung:
,,§ 9c
Der monatliche Beitrag für das Jahr 1986 beträgt
152 Deutsche Mark."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zuletzt
geändert durch § 26 des Gesetzes vom 6. Dezember
1985 (BGBI. 1 S. 2154), wird wie folgt geändert:
1. § 4 a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Unternehmer der Seen- und Flußfischerei
und der Imkerei, die nur auf Grund des§ 2 Abs. 1 a

2482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
versichert sind, werden auf Antrag von der Versi-
cherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 befreit,
solange sie bei einem Träger der Krankenversi-
cherung freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld
versichert sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt."
2. § 67 a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte „des Unternehmer-
beitrags" durch die Worte „des in Satz 1 genann-
ten Unternehmerbeitrags" ersetzt. ,
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die in Absatz 3 genannten Beiträge sind nur zu
entrichten, soweit sie zusammen mit dem Betrag
des Unternehmerbeitrags und den Beiträgen nach
Absatz 2 den Beitrag der höchsten Beitrags-
klasse nicht übersteigen."
3. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird angefügt:
„Die zuständige Krankenkasse hat eine Befreiung
von der Versicherungspflicht nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3
auf Antrag des Befreiten zu widerrufen, wenn
dieser ohne Befreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder
2 versicherungspflichtig wäre; der Antrag ist bis
zum 31. März 1986 oder binnen drei Monaten
nach Erfüllung der Voraussetzungen für diese
Versicherungspflicht zu stellen.''
b) In Absatz 2 a Satz 1 und Absatz 3 a Satz 1 wird
nach der Textstelle ,,(BGBI. I S. 905)" jeweils ein-
gefügt:
,,oder auf Grund des Dritten Agrarsozialen Ergän-
zungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1
S. 2475)".
c) In Absatz 2 a Satz 1 und Absatz 3 a Satz 2 werden
die Worte „des genannten Gesetzes" jeweils
durch die Worte „der genannten Gesetze''
ersetzt.
4. Nach § 11 7 wird folgender § 118 angefügt:
,,§ 118
Tritt ein in § 4 a Abs. 2 bezeichneter Versicherter
bis zum 31. März 1986 nach§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
der Reichsversicherungsordnung einem Träger der
Krankenversicherung bei, so gelten die in § 176
Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung
genannte Einkommensgrenze und § 176 Abs. 3,
§§ 207 sowie 310 Abs. 2 und 3 der Reichsversiche-
rungsordnung nicht."
Artikel 4
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBI. 1 S. 3015), das zuletzt durch § 28 des Gesetzes
vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2154) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe f erhält folgende Fassung:
,,f} Zuschuß zum B'eitrag,".
2. Die bisherigen Buchstaben f und g werden Buchsta-
ben g und h; in Buchstabe h wird das Wort „Unterneh-
mer" durch die Worte „Unternehmer und mitarbehen-
den Familienangehörigen" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Errichtung
einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer
in der Land- und Forstwirtschaft
Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor- _
gungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forst-
wirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1660), zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. April
1984 (BGBI. 1 S. 601 }, wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Buchstabe c wird die Zahl „ 1972"
durch „ 1979" ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Bei Anwendung des Absatzes 1 Buch-
stabe b steht für Bezugszeiten vom 1 . Juli 1985 an
eine Rente wegen Berufsunfähigkeit einer Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit gleich, wenn die Rente
wegen Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1977
bewilligt wurde und der Bezieher dieser Rente
nach deren Beginn bis zum Eintritt der Erwerbsun-
fähigkeit oder dem Beginn eines Altersruhegeldes
keine Pflichtbeiträge mehr zur gesetzlichen Ren-
tenversicherung gezahlt hat oder eine selbstän-
dige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt hat."
2. § 13 erhält folgende Fassung:
,,§ 13
Die Kosten der Ausgleichsleistung einschließlich
ihrer Verwaltungskosten trägt der Bund."
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „höchstens
70 Deutsche Mark" durch die Worte „90 Deut-
sche Mark" ersetzt.
4. § 1 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli
des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweils laufen-
den Jahres wird nachträglich in einer Summe aus-
gezahlt."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden am Ende die Worte
,,und durch schriftlichen Verwaltungsakt" einge-
fügt.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
5. § 17 wird gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes
Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 52 a Abs. 2 Satz 2 wird die Textstelle „Buch-
stabe c" gestrichen.
2. In § 52 b Abs. 1 wird die Verweisung,,§ 38 Abs. 2"
durch ,, § 1 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes
Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 11. Juli 1985 (BGBI. I S. 1450), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 50 b Abs. 2 Satz 2 wird die Textstelle „Buch-
stabe c'' gestrichen.
2. In§ 50 c Abs. 1 wird die Verweisung,,§ 38 Abs. 2"
durch ,,§ 1 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Dem§ 14 b Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980
(BGBI. 1S. 425), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 26. April 1985 (BGBI. I S. 710) geändert worden
ist, wird angefügt:
„Sind Zuschüsse zum Beitrag nach § 3 c des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte gewährt worden, ist
mit den für den gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüs-
sen gegen den Erstattungsanspruch aufzurechnen."
Artikel 9
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 1986 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 27 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom
1. Januar 1984 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1985 I S. 2475. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ac5eeff5a8e27976….