Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 4
Stand: 10.06.2019
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für welche nach dem Gegenstand oder der Art des Anspruchs der Rechtsweg zulässig ist, darf aus dem Grund, weil als Partei der Fiskus, eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Korporation beteiligt ist, der Rechtsweg durch die Landesgesetzgebung nicht ausgeschlossen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 ZPOEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 29.11.1983 – 2 BvL 18/82Unzulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG (Bremisches Gesetz über Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungsweg)Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I 863)
BGBl. 2018 I S. 863
BGBl. 2018 I S. 863 Gesetzgebungsmaterialien
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