Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 1 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 1 ZPOEG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1 ZPOEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 11.12.2008 – 2 AZR 472/08Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage: Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei Versäumung der Klagefrist Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- BGH, 24.02.2005 – III ZR 263/04Anhörungsrüge: Reichweite des § 321a ZPO bei vor Inkrafttreten der Neuregelung rechtskräftig gewordenen Entscheidungen; Anforderungen an die Begründung bei Anwendung des § 564 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 87
- LG Aachen, 08.06.2009 – 3 T 47/09Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 07.05.2008 – 12 Sa 63/08Zitiert von 1
- BGH, 23.04.2007 – II ZB 29/05Aktienrechtlicher Anfechtungsprozess: Keine entsprechende Anwendung der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG auf die Nebenintervention eines Aktionärs auf Klägerseite Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BGH, 16.01.2003 – V ZB 51/02Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 07.06.2002 – 6 U 212/01Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 ZPOEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I 863)
BGBl. 2018 I S. 863
BGBl. 2018 I S. 863 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.