§ 283a Sicherungsanordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- OLG München, 13.07.2021 – 32 W 628/21
- OLG Naumburg, 15.09.2015 – 12 W 84/15Zitiert von 1
- AG Dortmund, 13.02.2014 – 425 C 533/14
- AG Groß-Gerau, 18.07.2018 – 63 C 15/17
- KG, 03.12.2020 – 2 W 1009/20
- OLG Naumburg, 21.09.2016 – 12 W 37/16, 12 W 69/16
6 Entscheidungen zu § 283a ZPO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/283a#abs-1 (1) Wird eine Räumungsklage mit einer Zahlungsklage aus demselben Rechtsverhältnis verbunden, ordnet das Prozessgericht auf Antrag des Klägers an, dass der Beklagte wegen der Geldforderungen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind, Sicherheit zu leisten hat, soweit
Streiten die Parteien um das Recht des Klägers, die Geldforderung zu erhöhen, erfasst die Sicherungsanordnung den Erhöhungsbetrag nicht. Gegen die Entscheidung über die Sicherungsanordnung findet die sofortige Beschwerde statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/283a#abs-2 (2) Der Beklagte hat die Sicherheitsleistung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/283a#abs-3 (3) Soweit der Kläger obsiegt, ist in einem Endurteil oder einer anderweitigen den Rechtsstreit beendenden Regelung auszusprechen, dass er berechtigt ist, sich aus der Sicherheit zu befriedigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/283a#abs-4 (4) Soweit dem Kläger nach dem Endurteil oder nach der anderweitigen Regelung ein Anspruch in Höhe der Sicherheitsleistung nicht zusteht, hat er den Schaden zu ersetzen, der dem Beklagten durch die Sicherheitsleistung entstanden ist. § 717 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.