§ 856 Klage bei mehrfacher Pfändung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VG Freiburg, 08.07.2015 – 1 K 849/13Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 08.11.2011 – 6 U 102/09Zitiert von 2
- BGH, 08.12.2017 – V ZR 16/17Obligatorische Streitschlichtung als Prozessvoraussetzung bei nachbarrechtlichen Ansprüchen mit gesetzlicher Ausschlussfrist; Hemmung der Ausschlussfrist bei Einleitung eines SchlichtungsverfahrensZitiert von 5
- BGH, 14.07.2009 – X ZR 39/05Zitiert von 2
- BGH, 05.04.2001 – IX ZR 441/99Zitiert von 13
- BayObLG, 29.10.2020 – 101 VA 107/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/856#abs-1 (1) Jeder Gläubiger, dem der Anspruch überwiesen wurde, ist berechtigt, gegen den Drittschuldner Klage auf Erfüllung der nach den Vorschriften der §§ 853 bis 855 diesem obliegenden Verpflichtungen zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/856#abs-2 (2) Jeder Gläubiger, für den der Anspruch gepfändet ist, kann sich dem Kläger in jeder Lage des Rechtsstreits als Streitgenosse anschließen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/856#abs-3 (3) Der Drittschuldner hat bei dem Prozessgericht zu beantragen, dass die Gläubiger, welche die Klage nicht erhoben und dem Kläger sich nicht angeschlossen haben, zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/856#abs-4 (4) Die Entscheidung, die in dem Rechtsstreit über den in der Klage erhobenen Anspruch erlassen wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger wirksam.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/856#abs-5 (5) Der Drittschuldner kann sich gegenüber einem Gläubiger auf die ihm günstige Entscheidung nicht berufen, wenn der Gläubiger zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht geladen worden ist.