§ 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 167
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Nach Gewicht
- BGH, 29.04.2021 – IX ZB 25/20Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte: Pfändbarkeit einer Einmalzahlung aus einer zur Sicherung von Ansprüchen aus einer Pensionszusage verpfändeten KapitallebensversicherungZitiert von 4
- BGH, 07.04.2016 – IX ZB 69/15Forderungspfändung: Unpfändbarkeit von nicht dem Erwerbseinkommen zuzuordnenden sonstigen Einkünften; Pfändbarkeit von PflichtteilsansprüchenZitiert von 10
- BGH, 11.06.2026 – IX ZB 1/25Pfändungsschutz einer Zugewinnausgleichsforderung
- BGH, 26.09.2019 – IX ZB 21/19Insolvenzverfahren: Pfändungsschutz für Kaufpreisraten wegen der Veräußerung eines GmbH-GeschäftsanteilsZitiert von 5
- OVG NRW, 28.09.2011 – 17 A 1258/10Zitiert von 1
- BGH, 11.12.2025 – IX ZB 3/25Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte - hier: aus Versicherungsverträgen - im InsolvenzverfahrenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 14.01.2026 – 6 V 3/26
- AG München, 04.11.2025 – 1538 M 53564/24Zitiert von 1
- BGH, 24.07.2025 – IX ZB 32/23Prozessweg oder Insolvenzgerichtsbarkeit: Pfändbarkeit der Energiepreispauschale
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 850i ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/850i#abs-1 (1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/850i#abs-2 (2) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/850i#abs-3 (3) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.