Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte

Stand: 10.06.2019

Bund167 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/850i#abs-1 (1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/850i#abs-2 (2) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/850i#abs-3 (3) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.

§ 850h § 850k