§ 823 Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
Stand: 10.06.2019
Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 823 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Stuttgart, 19.12.2024 – 6 UH 4/24Zitiert von 3
- BayObLG, 06.07.2023 – 102 AR 135/23Zitiert von 2
- OLG Bamberg, 11.11.2022 – 6 U 51/22
- LG Braunschweig, 27.10.2017 – 3 O 136/17Zitiert von 2
- LG Braunschweig, 27.10.2017 – 3 O 296/17
- OLG Köln, 21.01.2015 – 5 U 142/14Zitiert von 1
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