Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 822 Umschreibung von Namenspapieren

Stand: 10.06.2019

Bund

Lautet ein Wertpapier auf Namen, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.

§ 821 § 823