Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 818 Einstellung der Versteigerung

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.

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