§ 819 Wirkung des Erlösempfanges
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BGH, 03.06.2008 – XI ZR 353/07Zitiert von 22
- BAG, 21.09.2011 – 5 AZR 629/10 · Vergütungserwartung - ÜberstundenZitiert von 14
- OLG Braunschweig, 27.11.2003 – 8 U 106/02
3 Entscheidungen zu § 819 ZPO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.