§ 819 Wirkung des Erlösempfanges
Stand: 10.06.2019
Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 03.06.2008 – XI ZR 353/07Bankrecht: Reichweite des Tilgungsbestimmungsrechts des Schuldners bei der Verwertung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BGH, 23.02.1999 – XI ZR 49/98Zitiert von 8
- BAG, 21.09.2011 – 5 AZR 629/10 · Vergütungserwartung - ÜberstundenZitiert von 15
- OLG Braunschweig, 27.11.2003 – 8 U 106/02
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