§ 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03Zur Verfassungsmäßigkeit der automatisierten Abfrage von KontostammdatenZitiert von 132
- BVerfG, 25.02.2008 – 2 BvL 14/05Richtervorlage zur Zinsbesteuerung: Unzulässigkeit der Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 20 Abs. 1 EStG und des Strafbefreiungserklärungsgesetzes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BVerfG, 10.01.2008 – 2 BvR 294/06Einkommensteuerrecht: Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte im Veranlagungszeitraum 1999 (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BFH, 29.11.2005 – IX R 49/04Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften: Verfassungsmäßigkeit von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unter Berücksichtigung des Kontenabrufverfahrens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BVerfG, 10.03.2008 – 2 BvR 2077/05Zitiert von 13
- BVerfG, 22.03.2005 – 1 BvR 2357/04Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit betr. den automatisierten Abruf von Kontenstammdaten; hier: Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen AnordnungZitiert von 34
Zuletzt entschieden
- LG München II, 22.02.2024 – 6 T 3745/23
- BFH, 12.12.2023 – IX R 33/21Gerichtlicher Prüfungsmaßstab nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO; Tätigkeit und Mitteilung der Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVOZitiert von 7
- LG Darmstadt, 13.06.2023 – 5 T 181/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93b AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/93b#abs-1 (1) Kreditinstitute haben das nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Dateisystem auch für Abrufe nach § 93 Absatz 7 und 8 zu führen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/93b#abs-1a (1a) Kreditinstitute haben für Kontenabrufersuchen nach § 93 Absatz 7 oder 8 zusätzlich zu den in § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Daten für jeden Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes auch die Adressen sowie die in § 154 Absatz 2a bezeichneten Daten zu speichern. § 154 Absatz 2d und Artikel 97 § 26 Absatz 5 Nummer 3 und 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/93b#abs-2 (2) Das Bundeszentralamt für Steuern darf in den Fällen des § 93 Absatz 7 und 8 auf Ersuchen bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach den Absätzen 1 und 1a zu führenden Dateisystemen im automatisierten Verfahren abrufen und sie an den Ersuchenden übermitteln. Die Identifikationsnummer nach § 139b eines Verfügungsberechtigten oder eines wirtschaftlich Berechtigten darf das Bundeszentralamt für Steuern nur Finanzbehörden mitteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/93b#abs-3 (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt der Ersuchende.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/93b#abs-4 (4) § 24c Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.