§ 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/797?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Die vollsteckbare Ausfertigung wird erteilt bei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/797?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/797?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/797?asof=2021-08-01#abs-4 (4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/797?asof=2021-08-01#abs-5 (5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für
Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/797?asof=2021-08-01#abs-6 (6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 112 Entscheidungen zu § 797 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 08.05.2026 – 1 UH 7/26
- VGH Hessen, 21.05.2012 – 9 A 1156/11Zitiert von 10
- OLG Celle, 06.07.2011 – 4 U 14/11
- OLG Hamm, 26.04.2004 – 5 U 28/04Zitiert von 1
- OLG Hamm, 03.08.2015 – 32 SA 31/15
- OLG Frankfurt am Main, 16.12.2010 – 3 U 246/09
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 22.04.2026 – 9 U 36/25
- LG Bochum, 01.04.2026 – 3 O 232/23
- BGH, 22.01.2026 – IX ZR 97/23Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage bei Vollstreckung eines Teilbetrags
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 797 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.