§ 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BGH, 12.08.2020 – III ZR 160/19Notarhaftung: Pflichtverletzung bei Eintragung von Amtsgeschäften in Urkundenrolle und spätere Aufbewahrung von Urkunden; Richterspruchprivileg bei notarieller Vollstreckbarerklärung eines AnwaltsvergleichsZitiert von 2
- BGH, 01.12.2020 – III ZR 160/19Notarhaftung: Richterspruchprivileg bei notarieller Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 – L 39 SF 302/17 B EZitiert von 4
- OLG Schleswig, 19.12.2016 – 11 W 20/16
- BGH, 07.12.2005 – XII ZR 94/03Zwangsvollstreckungsrecht: Voraussetzungen der Vollstreckungsfähigkeit eines Unterhaltstitels mit unbezifferter Anrechnungsklausel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- LG Paderborn, 27.08.2013 – 7 O 30/13
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 796b ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 796b ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/796b#abs-1 (1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/796b#abs-2 (2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung findet nicht statt.