Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/796b#abs-1 (1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/796b#abs-2 (2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung findet nicht statt.

§ 796a § 796c