§ 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 08.10.2013 – 3 WF 105/13
- OLG Saarbrücken, 01.03.2005 – 5 W 37/05 - 13
- BGH, 12.08.2020 – III ZR 160/19Notarhaftung: Pflichtverletzung bei Eintragung von Amtsgeschäften in Urkundenrolle und spätere Aufbewahrung von Urkunden; Richterspruchprivileg bei notarieller Vollstreckbarerklärung eines AnwaltsvergleichsZitiert von 2
- OLG Schleswig, 19.12.2016 – 11 W 20/16
- OLG Hamm, 01.06.2012 – 33 U 13/11
- OLG Oldenburg, 25.04.2012 – 8 W 34/12
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 – L 39 SF 302/17 B EZitiert von 4
- LG Neuruppin, 02.09.2016 – 5 O 157/15
- BAG, 12.11.2014 – 7 AZR 891/12 · Befristung - Gerichtlicher VergleichZitiert von 21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 796a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/796a#abs-1 (1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/796a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vergleich auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist oder den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/796a#abs-3 (3) Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.