Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz

AUG

§ 40 Entscheidung

Stand: 10.06.2019

Bund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/40#abs-1 (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder auf den jeweils auszuführenden völkerrechtlichen Vertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/40#abs-2 (2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/40#abs-3 (3) Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.

§ 39 § 41