§ 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
Stand: 10.06.2019
Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 774 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Bremen, 21.02.2025 – 1 Ta 48/24
- OLG Köln, 11.12.2019 – 2 U 33/19
- FG Nürnberg, 25.07.2018 – 5 K 239/16Zitiert von 1
- OLG Hamm, 14.01.2016 – 22 U 136/11Zitiert von 5
- OLG Zweibrücken, 04.03.2009 – 3 W 38/09Zitiert von 8
- OLG Schleswig, 20.12.2005 – 2 W 205/05Zitiert von 1
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