Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen5 Entscheidungen

Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil.

§ 740 § 742