§ 773 Drittwiderspruchsklage des Nacherben
Stand: 10.06.2019
Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 11.12.2019 – 2 U 33/19
- BGH, 20.12.2012 – IX ZR 56/12Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner ErbeinsetzungZitiert von 3
- BGH, 16.07.2004 – IXa ZB 330/03Zitiert von 3
- BGH, 04.03.2004 – IX ZR 463/00
- LG Düsseldorf, 11.12.2018 – 7 O 129/16
- OLG Stuttgart, 09.04.2003 – 3 U 29/01
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