§ 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- LG Frankfurt (Oder), 09.01.2024 – 19 T 153/23
- BGH, 30.01.2004 – IXa ZB 274/03Zitiert von 4
- LG Aachen, 25.11.2025 – 5 T 39/25
- OVG Hamburg, 08.02.2018 – 3 Bf 107/17Zitiert von 12
- BGH, 10.10.2018 – VII ZB 12/15Zwangsvollstreckungsverfahren: Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Übermittlung der Anschrift des Schuldners an den Gläubiger trotz Auskunftssperre im MelderegisterZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 10.08.2021 – 1 U 68/19
Zuletzt entschieden
- AG Duisburg, 20.03.2018 – 24 M 2405/17
- LG Potsdam, 10.10.2016 – 14 T 16/16
- LG Mönchengladbach, 25.10.2013 – 5 T 235/13
9 Entscheidungen zu § 760 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 760 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien.