§ 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift
Stand: 10.06.2019
Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 760 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Eschweiler, 03.02.2021 – 61 M 115/21Zitiert von 1
- LG Frankfurt (Oder), 09.01.2024 – 19 T 153/23
- BGH, 30.01.2004 – IXa ZB 274/03Zitiert von 4
- LG Aachen, 25.11.2025 – 5 T 39/25
- OVG Hamburg, 08.02.2018 – 3 Bf 107/17Zitiert von 14
- LG Aachen, 23.04.2021 – 5 T 15/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 10.08.2021 – 1 U 68/19
- BGH, 10.10.2018 – VII ZB 12/15Zwangsvollstreckungsverfahren: Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Übermittlung der Anschrift des Schuldners an den Gläubiger trotz Auskunftssperre im MelderegisterZitiert von 1
- AG Duisburg, 20.03.2018 – 24 M 2405/17
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