Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 703d Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/703d#abs-1 (1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/703d#abs-2 (2) Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. § 689 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 703c § 704