§ 689 Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 28.09.2023 – 32 UH 37/23
- OLG Frankfurt am Main, 23.01.2020 – 14 SV 2/20
- OLG Hamm, 16.12.2024 – 18 U 179/23
- OLG Hamm, 08.05.2017 – 32 SA 27/17
- OLG Hamm, 29.05.2012 – 32 SA 90/11
- OLG Hamm, 19.11.2004 – 32 Sbd 71/04
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 02.04.2025 – U (Kart) 2/24
- OLG Celle, 29.10.2024 – 4 AR 64/14
- LG Hagen, 29.05.2024 – 1 T 36/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 689 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/689#abs-1 (1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. Die Akten werden elektronisch geführt (§ 298a).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/689#abs-2 (2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/689#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.