Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 610 Besonderheiten der Musterfeststellungsklage

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/610?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ab dem Tag der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann gegen den Beklagten keine andere Musterfeststellungsklage erhoben werden, soweit deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft. Die Wirkung von Satz 1 entfällt, sobald die Musterfeststellungsklage ohne Entscheidung in der Sache beendet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/610?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Werden am selben Tag mehrere Musterfeststellungsklagen, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft, bei Gericht eingereicht, findet § 147 Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/610?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Während der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann ein angemeldeter Verbraucher gegen den Beklagten keine Klage erheben, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/610?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Gericht hat spätestens im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf sachdienliche Klageanträge hinzuwirken.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/610?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Auf die Musterfeststellungsklage sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Buches nicht Abweichungen ergeben. Nicht anzuwenden sind § 128 Absatz 2, § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306 und 348 bis 350.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/610?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die §§ 66 bis 74 finden keine Anwendung im Verhältnis zwischen den Parteien der Musterfeststellungsklage und Verbrauchern, die

1.
einen Anspruch oder ein Rechtsverhältnis angemeldet haben oder
2.
behaupten, entweder einen Anspruch gegen den Beklagten zu haben oder vom Beklagten in Anspruch genommen zu werden oder in einem Rechtsverhältnis zum Beklagten zu stehen.
§ 611 § 613