§ 606 Musterfeststellungsklage
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/606?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes bezeichneten Stellen, die
Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 4 oder 5 vorliegen, verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung seiner finanziellen Mittel. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/606?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass
Die Klageschrift soll darüber hinaus für den Zweck der Bekanntmachung im Klageregister eine kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes enthalten. § 253 Absatz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/606?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn