Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 499 Belehrungen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/499#abs-1 (1) Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Protokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu belehren, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/499#abs-2 (2) Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren.

§ 498 § 504