Gesetze / Straßenverkehrsgesetz

StVG

§ 20 Örtliche Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund60 Entscheidungen

Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.

§ 19a § 21